Verjährung des Buchauszugs nach deutschem Recht (BGH 3. 8. 2017)
Der Buchauszug dient der Provisionskontrolle. Es stellte sich die Frage, ob die dreijährige Verjährungsfrist auch dann gilt, wenn der Handelsagent von provisionspflichtigen Geschäften nichts weiß und davon auch nichts wissen kann…
Der Buchauszug als Kontrollrecht des Handelsagenten ist – in Umsetzung der EU-Richtlinie aus dem Jahr 1986 – sowohl im deutschen als auch im österreichischen Recht vorgesehen. Der Buchauszug muss eine übersichtliche Darstellung aller (möglicherweise) provisionspflichtigen Geschäfte bieten (mit einer Gesamtübersicht über Aufträge-Lieferungen-Rechnungen-Zahlungen-Betreibungen). Es stellt sich oftmals die Frage, wie weit zurück der Handelsagent diesen verlangen kann.
Nach deutschem Recht verjährt ein Anspruch mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangte oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen konnte (§ 199 Abs. 1 BGB).
Der BGH hat daraus für den Buchauszug geschlossen, dass die Verjährung am Ende des Jahres beginnt, in dem der Handelsagent eine abschließende (d.h. vorbehaltslose) Abrechnung erhalten hat. Es kommt also nicht auf die jeweiligen, tatsächlich abgerechneten Geschäfte an. Die Verjährung beginnt also auch dann, wenn der Geschäftsherr die betreffenden Geschäfte gar nicht in die Abrechnung aufgenommen hat, auch wenn sie dem Handelsagenten (daher) gar nicht bekannt sein konnten – und damit auch dann, wenn der Handelsagent gar keinen Anlass zur Kontrolle hatte!
Dies stellt schon eine deutliche Einschränkung der zeitlichen Geltendmachung eines Buchauszugs nach deutschem Recht dar (was für diejenigen wichtig ist, deren Agenturvertrag vereinbarungsgemäß deutschem Recht unterliegt).
Österreichische Agenten, die mit ihrem deutschen Geschäftsherrn keinen schriftlichen Agenturvertrag haben oder darin nicht vorgesehen ist, dass deutsches Recht zur Anwendung kommt (womit österreichisches Recht gilt), sind in einer besseren Lage. Der OGH hat bereits 2011 entschieden, dass die Regelung des § 18 HVertrG auch für den Buchauszug gilt. Demnach kommt es – im Unterschied zur nunmehrigen deutschen Auslegung – sehr wohl darauf an, ob der Anspruch in die Abrechnung einbezogen war:
18. (1) Alle Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis zwischen dem Unternehmer und dem Handelsvertreter verjähren in drei Jahren.
(2) Die Verjährung beginnt für Ansprüche, die in die Abrechnung einbezogen werden, mit dem Ende des Jahres, in dem die Abrechnung stattgefunden hat, für Ansprüche dagegen, die in die Abrechnung nicht einbezogen wurden, mit dem Ende des Jahres, in dem das Vertragsverhältnis gelöst worden ist. Für Ansprüche, hinsichtlich deren erst nach Lösung des Vertragsverhältnisses Abrechnung zu legen war, beginnt die Verjährung mit dem Ende des Jahres, in dem die Abrechnung hätte stattfinden sollen.
(3) Ist der Anspruch bei dem Unternehmer angemeldet worden, so ist die Verjährung bis zum Einlangen der schriftlichen Antwort des Unternehmers gehemmt.
Es kommt darauf an, ob für den Handelsagenten ersichtlich war, welcher Anspruch in welcher Höhe bezahlt werden sollte. Ein Anspruch ist aber nicht erst dann in die Abrechnung einbezogen, wenn er richtig abgerechnet ist, sondern schon dann, wenn der – vom Geschäftsherrn ausgewiesene – Anspruch benannt, beziffert und zeitlich zuordenbar ist. Der Handelsagent kann mit dieser Information einen Fehlbetrag geltend machen und darauf kommt es für den Beginn der Verjährung nach österreichischem Recht an.
Ihr Ansprechpartner: Dr. Gustav Breiter