Wirtschaftsrecht Aktuell

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Ungewollt auf Online-Vergleichsportalen

 

Auf Online-Vergleichsportalen werden Produkte anhand des Preises, aber auch in puncto Kundenbewertungen, technischer Daten etc. verglichen. Vergleichsportale erwecken bei Nutzern die Er-wartung, dass die präsentierten Informationen auf objektiven Kriterien basieren und korrekt sind. Die Positionierung hat naturgemäß großen Einfluss auf die Kaufentscheidung.

 

Die Listung von Produkten kann dabei auf einer vertraglichen Vereinbarung mit dem jeweiligen Anbieter basieren. Regelmäßig werden aber auch Produkte ohne Einwilligung des Anbieters verglichen. Der größte deutsche KFZ-Versicherer HUK Coburg wurde beispielsweise – ohne seine Zustimmung – im Onlineportal Check24 gelistet. Dies mit seinen Versicherungstarifen, allerdings ohne Preisangabe und unter Verwendung der geschützten Marke. Es stellte sich die Frage der Zulässigkeit.

 

Das OLG Köln (6 U 191/18 vom 12. 4. 2019) untersagte die Gegenüberstellung von Produkten ohne Preisangabe (nur Tarife) und Produkten mit Preisangabe auf reinen Preisvergleichs-Plattformen. Der Vergleich hat objektiv und transparent zu sein. Er muss sich auf eine oder mehrere wesentliche, relevante, nachprüfbare und typische Eigenschaften der Produkte oder auf ihren Preis beziehen. Der Preisvergleich darf für den Käufer keinesfalls irreführend sein. Die zustimmungslose Verwendung der geschützten Marke war natürlich unzulässig.

 

So beauftragen Sie Influencer richtig

 

Unternehmen versuchen verstärkt, Images, Produkte, Dienstleistungen oder auch nur „Stimmungen“ über Influencer zu transportieren und zu vermarkten. Der Bogen spannt sich von „Tutorials“ für Kosmetikartikel bis zu „Reiseberichten“ über touristische Destinationen. Ebenso vielfältig sind die Kanäle, über die die gewünschte „Message“ transportiert werden soll.

 

Bei der Beauftragung des Influencers sind einige Eckpunkte zu beachten, die in einem „Influencer-Vertrag“ schriftlich festgehalten werden sollten. Zentrale Punkte sind neben dem Leistungsumfang (zB: Anzahl und Umfang der Beiträge, Termine, welche Social-Media-Kanäle), die Rechte an den Beiträgen, Bildern und Videos (beispielsweise für die Übernahme der Inhalte auch auf die eigene Website bzw. eigene Social-Media-Kanäle), allfällige inhaltliche Vorgaben, die vorherige Freigabe, die Einhaltung von Werbe- und Community-Richtlinien sowie die Kennzeichnungspflicht als „Werbung“.

 

Was bei der Ausgabe von Zahlungskarten wie Wertgutscheinen zu beachten ist

Kundenkarten, Wertgutscheine, Tankkarten, Bonuspunktesysteme und vergleichbare Kundenbindungsprogramme sind mittlerweile fixer Bestandteil der Marketing- und Vertriebsstrategie von Unternehmen. Die Ausgabe von „Zahlungskarten“ kann den strengen aufsichtsrechtlichen Regeln bzw. der Konzessionspflicht nach dem Zahlungsdienstegesetz, dem E-Geldgesetz und sogar dem Bankwesengesetz unterliegen, wenn damit Zahlungsvorgänge vorgenommen werden können. Ein typisches Beispiel sind personalisierte Wertgutscheine, die gegen Zahlung eines Geldbetrags ausgestellt und in den Filialen einer oder mehrerer Supermarkt-Ketten oder bei Franchise-Partnern akzeptiert werden.

Eine Ausnahme besteht allerdings dann, wenn die Zahlungskarte

  • als Geschäftskarte ausgestaltet ist (Aussteller und Akzeptant bzw. Leistungserbringer sind ident),
  • nur für ein begrenztes Netzwerk (zB bei den Mitgliedern eines Franchisesystems mit gemeinsamen Marktauftritt; „limited network“) oder
  • nur für ein sehr begrenztes Waren- oder Dienstleistungsspektrum (zB Tankkarten nur für Treibstoffe; „limited range“) gilt.

Auch wenn eine dieser Ausnahmen in Anspruch genommen wird, besteht eine Anzeigepflicht bei der Finanzmarktaufsicht bei Überschreiten bestimmter Betragsgrenzen.

 

Konsequenzen aus dem Salzburger SWAP-Urteil für Konzernverhältnisse

 

Zuletzt hat das Urteil des OGH (13 Os 145/18z vom 2. 10. 2019) zum Untreue-Vorwurf im Zusammenhang mit der Übernahme von „negativen“ Zins-Swap-Geschäften der Stadt Salzburg durch das Land Salzburg Aufsehen erregt. Die Zins-Swap-Geschäfte wurden – entgegen geschäftlichen Gepflogenheiten – ohne einen entsprechenden Ausgleichsbetrag in der Höhe des negativen Werts übertragen. Zentrale Aussagen des Urteils sind auch auf Konzern-verhältnisse übertragbar.

Das Wesen der Untreue liegt im wissentlichen Missbrauch der Vertretungsbefugnis. Der Machthaber (zB Geschäftsführer) setzt sich über die im Innenverhältnis gezogenen Schranken in unvertretbarer Weise hinweg. Im vorliegenden Fall waren dies die Richtlinien für das Finanz-Management des Landes.

 

Dessen ungeachtet ist dem Vertretenen größtmöglicher Nutzen zu verschaffen und jedes den Interessen des Vertretenen abträgliche Verhalten zu unterlassen. Dies gilt auch für Machthaber juristischer Personen des öffentlichen Rechts im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung (zB Bürgermeister).

 

Nichts Anderes gilt auch für Transaktionen zwischen Konzerngesellschaften. Allfällige (interne) Richtlinien sind zu beachten. Bestehen solche nicht oder räumen diese einen Ermessensspielraum ein, ist bestmöglich aus Sicht der vertretenen Gesellschaft (und nicht des Konzerns!) zu handeln.

 

Im konkreten Fall erstaunt auf den ersten Blick die strafrechtliche Verantwortung des Bürgermeisters der Stadt Salzburg, der letztlich zum Vorteil der Stadt (Überwälzung des negativen Werts ohne Ausgleichzahlung auf das Land) gehandelt hat. Die strafrechtliche Verantwortung liegt darin begründet, dass die Initiative zur Übertragung der Derivate von ihm ausging („Anstifter“). Auch dies ist auf Konzernverhältnisse übertragbar: Selbst wenn der Geschäftsführer zum Vorteil „seiner“ Gesellschaft handelt, dabei aber bewusst eine Richtlinienverletzung bei der beteiligten Konzerngesellschaft veranlasst oder sonst dazu beiträgt, ist er als Bestimmungs- oder Beitragstäter strafrechtlich verantwortlich.

 

Ihr Ansprechpartner: Dr. Lukas Schenk