Welchem Steuersatz unterliegt der Ausgleichsanspruch? (Bundesfinanzgericht 13. 2. 2024)

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Hat man den Ausgleichsanspruch erst einmal erhalten, ist dieser freilich noch zu versteuern. Es gibt immer wieder Versuche, dafür den halben Steuersatz durchzubekommen…

 

Der betreffende sales agent hatte einen Ausgleichsanspruch in der Höhe von € 134.700 erhalten. Sein Steuerberater meinte, dass der Hälftesteuersatz zur Anwendung kommt. Dieser ist bei Betriebsaufgabe vorgesehen. Das Finanzamt hat dem nicht stattgegeben, sondern ausgesprochen, dass die volle Versteuerung zum Tarif anwendbar ist.

 

Tragende Begründung war, dass der Ausgleichsanspruch nicht mit der Vertragsbeendigung entstehe, sondern erst deren Folge sei. Er ist also kein durch die Betriebsaufgabe bedingter „Übergangsgewinn“, sondern der laufenden Tätigkeit zuzurechnen. Und für diese ist der volle Steuersatz anzusetzen.

 

Das klingt für nicht mit dem Steuerrecht Vertraute durchaus sperrig. Das Bundesfinanzgericht hat dies jedenfalls bestätigt und noch etwas nachgeschärft: eine Forderung, die im Aufgabezeitpunkt (Vertragsbeendigung) noch nicht besteht, sondern dadurch erst ausgelöst wird, zählt nicht zum Übergangsgewinn und ist daher voll zu versteuern. Das BFG hat auch auf die gängige Rechtsprechung des VwGH verwiesen. Dieser hat bereits in den Jahren 2013 und 2017 entschieden (wir hatten auch an dieser Stelle bereits berichtet), dass der Ausgleich voll zu versteuern ist. Er hat einen zweiten Aspekt genannt: der Ausgleich wird nicht für die Übertragung des Kundenstocks geleistet und stellt daher kein Entgelt für dessen Veräußerung dar.

 

Letzteres fügt sich nahtlos in die rein handelsrechtliche Beurteilung ein. Der Ausgleich resultiert natürlich nicht aus einem Verkauf des Kundenstocks. Es handelt sich nicht in diesem Sinne um die Kunden des sales agents, sondern um die seines business partners. Dazu kommt: die Provisionen für Folgegeschäfte, die der sales agent bei Vertragsfortsetzung erhalten hätte, hätte er auch nach dem vollen Steuertarif zu versteuern gehabt. Der Ausgleich soll gerade den (zukünftigen) Verlust dieser Folgeprovisionen ausgleichen. Insofern ist eine einheitliche steuerliche Behandlung konsequent, auch wenn man die Nähe zur (Teil)Betriebsaufgabe nicht leugnen kann.

 

Bisweilen gelingt es in der Praxis dennoch, den halben Steuersatz anzusetzen, richtig ist das nach aktueller Gesetzeslage leider nicht. Bereits vor Jahren gab es Bestrebungen der WKO, den Gesetzgeber zu überzeugen, für Ausgleichsansprüche den Hälftesteuersatz vorzusehen. Dies käme einer Steuersenkung für sales agents gleich; bisher konnte dies nicht realisiert werden.

 

Ihr Ansprechpartner: RA Dr. Gustav Breiter

 

Siehe auch die bisherigen Beiträge unter:

https://www.wko.at/branchen/handel/handelsagenten/newsletter-contact-plus.html