Provision bei der Vermittlung von Dauerverträgen (OGH 29. 6. 2017 8 ObA 5/17v)
Bei der Vermittlung von Dauerverträgen steht die Provision (zumindest) anteilig zu (OGH 29. 6. 2017 8 ObA 5/17v). Vermittelt ein Handelsagent z.B. Abo-, Miet-, Werbe- oder sonstige Dauerverträge, darf seine Provision neben der Zahlung durch den Kunden nicht von weiteren Bedingungen wie eine Grundlaufzeit („Stornohaftung“) abhängig gemacht werden.
Der Oberste Gerichtshof hat jüngst in mehreren Entscheidungen festgehalten, dass Finanzdienstleistungsberater und Versicherungsagenten, sofern die Prämien gezahlt werden, einen anteiligen Provisionsanspruch haben. Dasselbe gilt freilich, wenn die Zahlung aus Gründen unterbleibt, die die Partnergesellschaft zu vertreten hat (insb. bei mangelnder Nachbearbeitung).
Bei richtigem Verständnis darf sich daher die sogenannte Stornohaftzeit nicht nachteilig auf den Provisionsanspruch auswirken. Diesbezüglich war bisweilen Verwirrung entstanden. Manche meinten nämlich, der Provisionsanspruch würde erst mit dem Ablauf der Stornohaftzeit jedenfalls anteilig zustehen. Der OGH hat sich nun nochmals klar geäußert, wobei sich seine Ausführungen allgemein auf den Provisionsanspruch eines jeden Handelsagenten beziehen. Der OGH wörtlich:
Nach der einseitig zwingenden Bestimmung des § 9 Abs 2 HVertrG entsteht der Provisionsanspruch des Handelsvertreters spätestens mit Ausführung des Geschäfts, also mit Erbringung der vertragsgemäßen Leistung, durch den Kunden. Bei (periodisch) wiederkehrenden Kundenleistungen entsteht der Provisionsanspruch ab der erstmaligen (Prämien-)Zahlung jedenfalls zeitlich anteilsmäßig im Verhältnis zum liquidierten Prämienzeitraum.
Darüber hinausgehende vertragliche Bedingungen für das Entstehen des Provisionsanspruchs sind unwirksam.
Mit anderen Worten: vermittelt ein Handelsagent Dauerverträge wie Aboverträge, Mietverträge (z.B. über Werbeflächen), Internetwerbung, Automaten(aufstellungs)verträge etc., dann steht ihm zwingend die Provision ab der ersten Kundenzahlung zu. Eine Art „Grundlaufzeit“ bzw. „Stornohaftungszeitraum“ ändert daran nichts. Dies darf nicht als – neben dem vermittelten Geschäft – zusätzliche Bedingung vereinbart werden; eine solche Vertragsbestimmung wäre unwirksam. Der vereinbarte Provisionsanspruch steht bereits mit der erstmaligen Zahlung durch den Kunden zu – mangels näherer Regelung im Vertrag anteilig für die Periode, für die der Kunde bezahlt hat.
Der Oberste Gerichtshof hat also weitere Klarheit zugunsten der Vermittler geschaffen.
Ihr Ansprechpartner: Dr. Gustav Breiter