Worauf kommt es für die Provision an: auf die Bestellung oder die Lieferung? (Hanseatisches OLG Bremen 6. 3. 2017)

· · · · · | Vertriebsrecht

Schickt ein Handelsagent eine Bestellung des Kunden an den Geschäftsherrn, erwartet sich der Agent freilich die Ausführung und Verprovisionierung des Auftrags. Dasselbe gilt, wenn der Kunde aufgrund der Bemühungen des Handelsagenten direkt bestellt (bei Bezirksprovisionen oder gar Gebietsschutz sogar ohne solche Bemühungen).

 

Oft wird aber übersehen, dass eine Provision nur für erfolgte Geschäftsabschlüsse zusteht, also wenn und soweit der Geschäftsherr das Geschäft angenommen hat (problemlos nachweisbar und eindeutig etwa bei Auftragsbestätigungen [die aber nicht jeder Geschäftsherr versendet]). Zur Annahme ist der Geschäftsherr aber grundsätzlich weder gegenüber dem Kunden noch gegenüber dem Handelsagenten verpflichtet.

 

Übermittelt der Handelsagent nun Bestellungen, die in weiterer Folge nur teilweise ausgeführt werden, stellt sich die Frage, wie weit der Provisionsanspruch reicht. Dazu ist es erforderlich, Näheres zur Korrespondenz bzw. den zugrunde liegenden Vereinbarungen zwischen dem Geschäftsherrn und den Kunden zu kennen.

 

Das OLG Bremen hatte den Fall zu beurteilen, dass der Geschäftsherr im Vorhinein in einem Rundschreiben an die Kunden klargestellt hatte, dass Geschäftsabschlüsse immer nur im Ausmaß der Lieferungen zustande kommen. Damit steht für die nicht ausgelieferten und damit nicht angenommenen Teile der Aufträge keine Provision zu.

 

Das ist aufgrund vergleichbarer Rechtslage auch zum österreichischen Recht maßgebend und würde von unseren Gerichten wohl genauso entschieden werden.

 

Anmerkung 1: Es gibt eine Gerichtsentscheidung, wonach ein solcher Unverbindlichkeitsvorbehalt in Geschäftsbedingungen  – im Vergleich zu einem Rundschreiben der häufigere Fall – nicht ausreichend ist. Nach einer weiteren Entscheidung wäre es ebenso wenig ausreichend, sich bloß

Teillieferungen“ vorzubehalten. In diesen Fällen ist die Provision also anhand des gesamten Bestellwerts zu berechnen.

 

Anmerkung 2: Um Rechtssicherheit zu schaffen, sollte im schriftlichen Agenturvertrag geregelt sein, dass der Geschäftsherr den Agenten von der Ablehnung einer Bestellung innerhalb von z.B. 7 Tagen informieren muss, ansonsten sie angenommen und zu verprovisionieren ist.

 

Anmerkung 3: Soweit es sich um ein abgeschlossenes Geschäft handelt, greift der – zwingende – Grundsatz, dass die Provision nicht dadurch geschmälert werden darf, dass der Geschäftsherr weniger ausliefert. Er hat dies grundsätzlich zu vertreten, solange es in seiner Sphäre liegt. Eine Ausnahme besteht z.B. für (von Anfang an) vereinbarte Rücktrittsrechte des Kunden. Für die nicht (mehr) ausgelieferten oder zurückgegebenen Teile würde bei Ausübung eines Rücktrittsrechts keine Provision zustehen.

 

Ihr Ansprechpartner: Dr. Gustav Breiter