Provision auch bei mangelnder Erfüllung (EuGH 17. 5. 2017)

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Bei mangelnder Geschäftserfüllung kommt es auch auf die Gründe an, warum die Kunden nicht zahlen (EuGH 17. 5. 2017). Der Unternehmer meinte, es genügt, wenn das nationale Recht das Geschäft bei mangelnder Zahlung für unwirksam erklärt. Der EuGH hat dies verneint und damit die Position der Handelsagenten weiter gestärkt.

Das Bezirksgericht Dunajska Streda hat dem EuGH im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens einige Fragen gestellt, um die Provisionsrückforderung der ERGO-Versicherung gegen eine slowakische Versicherungsagentin beurteilen zu können. Die Aussagen sind aber auch für Handelsagenten wichtig.

Nach der EU-Handelsvertreter-Richtlinie bleibt der Provisionsanspruch auch bei mangelnder Erfüllung eines vermittelten Geschäfts aufrecht, wenn dies der Unternehmer zu vertreten hat. Der EuGH hat zunächst klargestellt, dass dies auch bei nur teilweiser Ausführung gilt (wie es z.B. im österreichischen Recht ohnehin in § 9 Abs. 3 HVertrG [„wenn und soweit“] geregelt ist). Nur für den Fall, dass der Unternehmer eine teilweise (oder gänzlich) mangelnde Ausführung nicht zu vertreten hat (d.h. die Ursachen außerhalb seiner Sphäre liegen), entfällt der Provisionsanspruch. Diese Regelung ist zwingend, sodass anderslautende Vertragsklauseln unwirksam sind.

Der EuGH hatte auch noch eine zweite Frage zu entscheiden. Das slowakische Recht sieht vor, dass ein Versicherungsvertrag bei Zahlungsrückstand des Kunden unwirksam ist. Das Gericht wollte nun wissen, ob es alleine darauf ankommt oder ob auch die Gründe für den Zahlungsrückstand beachtlich sind. Der EuGH hat dies – meines Erachtens völlig zu Recht – so entschieden, dass es auf alle faktischen und rechtlichen Gründe für die mangelnde Zahlung ankommt. Haben die Kunden – wie im Verfahren behauptet wurde – deshalb nicht bezahlt, weil sie von ERGO nicht adäquat betreut wurden, hätte ERGO diesen Umstand also sehr wohl zu vertreten womit die Provision nicht entfallen würde. Ob dem so war, muss das nationale Gericht im weiteren Verfahren klären.

Für Handelsagenten stellt diese Entscheidung eine weitere Stärkung ihrer Position dar. Ficht der Kunde den Vertrag etwa wegen Irrtums an, ist zu berücksichtigen, ob der Unternehmer den Irrtum herbeigeführt bzw. sonst wie zu vertreten hat. In diesem Fall ändert auch eine erfolgreiche Anfechtung nichts am Provisionsanspruch.

 

Ihr Ansprechpartner: Dr. Gustav Breiter