Grundsätzlich muss der Buchauszug alle Angaben enthalten. Eine bloße Nachlieferung von Informationen zu den Provisionsabrechnungen ist i.d.R. nicht hinreichend (OGH 27. 9. 2017 9 ObA 83/17x)

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Im konkreten Fall hatte ein Mitarbeiter eines Versicherungsunternehmens einen Buchauszug nach § 10 AngG geltend gemacht. Diese Regelung entspricht derjenigen für Handelsagenten (§ 16 HVertrG), sodass die Aussagen des OGH auch für diese maßgebend sind.

Das Versicherungsunternehmen war der Ansicht, die Provisionsabrechnungen „einfach“ nur ergänzen zu dürfen. Es hat also die noch nicht vorliegenden Informationen nachgeliefert. Die zweite Instanz, das OLG Linz, hat dies als ausreichend angesehen.

Ein „in Teilen“ vorliegender Buchauszug ist aber in der Praxis oftmals schwieriger zu überprüfen als eine in sich geschlossene Darstellung. Bisweilen sind die Teile nicht hinreichend miteinander verknüpft bzw. verknüpfbar. Das liegt daran, dass Geschäftsherrn bei der Erstellung des Buchauszugs dazu neigen, diejenigen Listen auszudrucken bzw. weiterzuleiten, die EDV-mäßig zur Verfügung stehen. Es liegt dann eine Liste „Auftragseingänge“ vor, Lieferscheine, Rechnungen und eine Liste oder ein Ausdruck über Zahlungseingänge, dazu vielleicht noch Ausdrucke aus dem „Warenbuch“. Sind die jeweiligen Listen bzw. Unterlagen aber nicht einheitlich geordnet, sondern einmal nach Name, Datum, Kundennummer etc., wäre mit der Überprüfung ein exorbitanter Aufwand verbunden, sofern eine solche nicht von vornherein unmöglich ist. Dazu kommt, dass trotz der Vorlage umfangreicher Unterlagen oft wesentliche Bestandteile fehlen wie die Auftragsbestätigungen oder die Angaben zu den Gutschriften, Storni und Betreibungsmaßnahmen. All dies benötigt aber der Provisionsempfänger, um seine Ansprüche durchgängig prüfen zu können.

Im konkreten Fall hat der OGH ausgesprochen, dass eine bloße Ergänzung der fehlenden Teile nicht genügt, weil damit für den Kläger „zumindest in diesem Fall keine einfache und klare Nachvollziehbarkeit seiner Provisionsansprüche, wie dies bei Vorlage eines gesamten, vollständigen Buchauszugs der Fall ist, gewährleistet wäre“.

Im Regelfall wird es also nicht ausreichen, die Provisionsabrechnungen um weitere Angaben zu ergänzen. Lediglich in Ausnahmefällen ist es vorstellbar, bereits umfassende und detaillierte Abrechnungen durch einzelne Angaben (wie z.B. fehlende Informationen zu Gutschriften) zu erweitern bzw. diese „nachzuliefern“.

Die Entscheidung des OGH liegt auf der Linie bisheriger Entscheidungen, wobei die dazu ergangene Grundsatzentscheidung aus dem Jahr 2014 von unserer Kanzlei erwirkt wurde.

Ihr Ansprechpartner: Dr. Gustav Breiter