Ausgleichsanspruch als Gegenforderung – Teilurteil unzulässig (OLG Wien 20. 12. 2018)

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Das Erstgericht hatte ein Teilurteil gegen einen Vertriebspartner gefällt, obwohl er seinen Ausgleichsanspruch als Gegenforderung eingewandt hatte. Damit wollte sich die Richterin nicht beschäftigen. Das Berufungsgericht sah dies anders …

 

Ein Franchisegeber hatte einen ehemaligen Franchisenehmer auf (angeblich) ausständige Gebühren von mehr als € 35.000 verklagt. Im Verfahren waren diverse Fragen strittig, so auch die Höhe dieser Gebühren. Letztlich hat das Gericht mit Teilurteil einen Betrag von rund € 15.000 zugesprochen.

Mit dem als Gegenforderung eingewandten Ausgleichsanspruch nach § 24 HVertrG wollte sich das Gericht nicht auseinander setzen. Die Richterin meinte nur, der Ausgleich stehe nicht – wie es im Gesetz heißt – „im rechtlichen Zusammenhang“ mit den Gebühren. Der Ausgleich sei „etwas anderes“. Und sprach auch schon von einem Exekutionsverfahren gegen den Franchisenehmer!

Unsere Kanzlei hatte den Franchisenehmer vertreten und hat argumentiert, dass ein Ausgleich sehr wohl im rechtlichen Zusammenhang mit sonstigen vertraglichen Ansprüchen steht, womit ein Teilurteil unzulässig ist.

Dies wurde über Berufung des Franchisenehmers vom OLG Wien bestätigt. Das Teilurteil wurde aufgehoben, der ehemalige Vertriebspartner muss damit auch kein Exekutionsverfahren befürchten. Zunächst ist über seinen Ausgleichsanspruch zu befinden und dann wird man sehen, ob ein Anspruch des Lieferanten überhaupt noch besteht. Die selbstständige Geltendmachung des Ausgleichs macht übrigens keinen Sinn (mehr), da sich der Lieferant mittlerweile in Konkurs befindet. Das gegenständliche Verfahren wurde vom Masseverwalter fortgesetzt.

Anzumerken ist am Rande, dass sich die Richterin auch in der Bemessungsgrundlage für die Gebühren geirrt hatte, sodass rein rechnerisch schon aus diesem Grund nahezu null herauskommen sollte. Auch das hat das Oberlandesgericht auf die Berufung hin aufgegriffen und bemängelt.

Im weiteren Verfahren ist davon auszugehen, dass der Masseverwalter die Klage fallen lassen wird.

Die Entscheidung des OLG ist für alle Vertriebspartner wichtig. Wird ein Handels- oder Versicherungsagent (oder eben ein Franchisepartner) aus welchen Gründen auch immer von seinem Geschäftsherrn geklagt, kann sich das Gericht nicht über den eingewandten Ausgleichsanspruch hinwegsetzen.

Ihr Ansprechpartner: Dr. Gustav Breiter