Keine Garantieprovision wegen zu geringer Leistung? (OGH 24. 10. 2018 8 Ob 23/18t)

· | Vertriebsrecht

Der Handelsagent hatte sich bei Vertragsabschluss eine Garantieprovision ausbedungen. Als sich nach einiger Zeit kein Erfolg einstellte,  versuchte der Geschäftsherr, den Vertrag wegen wichtigen Grundes mit sofortiger Wirkung aufzulösen und stellte die Zahlungen ein ….

 

Ein Handelsagent, den unsere Kanzlei beraten und vertreten durfte, war für ein österreichisches Unternehmen in den USA tätig. Er sollte dort Kontakte knüpfen und Kunden akquirieren. Der Agent präsentierte vor Vertragsschluss eine Marktstudie, die aber nicht Vertragsbestandteil wurde. Darin wurden zahlreiche potentielle Abnehmer genannt. Es war aber auch dem österreichischen Unternehmen klar, dass es „Jahre dauern“ könne, bevor sich ein Erfolg einstellt.

Vor diesem Hintergrund wurde ein Handelsagentenvertrag nach österreichischem Recht abgeschlossen. Dabei wurde eine Garantieprovision vorgesehen. Nachdem der erste, vertraglich vereinbarte Kündigungstermin vorbei war, schrieb der Geschäftsführer, er könne sich nicht erklären, dass sich noch kein Erfolg eingestellt hätte, denn es gibt ja nicht nur die großen Abnehmer, sondern auch kleinere Unternehmen, die interessant sein könnten (das war im April des betreffenden Jahres). Der Agent hat zwar alle Emails beantwortet, Bestellungen erfolgten aber keine. Das Unternehmen hat die Zahlungen im Sommer eingestellt. Im September hat der Agent erreicht, dass Mitarbeiter von zwei großen US-Unternehmens nach Österreich kamen. Dies führte in weiterer Folge zu einer Listung aber nicht zu Bestellungen. Auf Anraten des Anwalts kündigte der Geschäftsherr im Dezember die Zusammenarbeit fristlos.

Im Verfahren berief sich das Unternehmen auf Arglist, Irrtum und auch auf die erfolgte fristlose Auflösung. Diese sei berechtigt, da ja der Agent nichts getan hätte (außer zwei Besuche arrangiert zu haben). Nachdem der Agent diverse Emails und Reiseberichte vorgelegt hatte, rechnete uns der Anwalt des Unternehmens vor, dass der Klient ja in manchen Monaten gar nicht oder nur marginal tätig gewesen sei.

Die Gerichte haben all dies in drei Instanzen verworfen und dem klagenden Handelsagenten die ausständige Garantieprovision von Sommer bis Dezember sowie einen Schadenersatz für die Zeit danach (bis zum nächsten Kündigungstermin im Sommer) zugesprochen.

Die Gerichte haben eine Arglist des Agenten ebenso wie einen relevanten Irrtum des Geschäftsherrn verneint. Dafür war die Marktstudie wohl zu allgemein; die Gerichte betonten, dass sie jedenfalls nicht Vertragsbestandteil geworden sei. Ein konkreter Leistungsumfang wurde nicht vereinbart und beiden Seiten war bewusst gewesen, dass Abschlüsse durchaus längere Zeit in Anspruch nehmen werden. Letztlich war der Agent laufend bemüht, er berichtete auch und er konnte Besuche von US-Unternehmen in Österreich erreichen. Zudem hatte er zwei gemeinsame US-Reisen mit dem „Juniorchef“ des Geschäftsherrn unternommen. Die betreffenden Monate seit Zahlungseinstellung müssen also nachgezahlt werden.

Die fristlose Auflösung wurde als unberechtigt angesehen. Dem Handelsagenten wurde also auch der Schadenersatz bis zur nächsten Kündigungsmöglichkeit zugesprochen. Als Verdienstentgang ist dabei von der Garantieprovision auszugehen. Dass sich der Kläger durch den Entfall der Tätigkeiten Aufwendungen (also seine Kosten) erspart hätte, wäre vom Geschäftsherrn zu beweisen gewesen; dieser hatte dazu aber im Verfahren nichts vorgebracht. Somit war auch dieser Punkt voll zuzusprechen.

Ihr Ansprechpartner: Dr. Gustav Breiter