Abschottung von Kunden durch den ehemaligen Subagenten (OLG Jena 27. 3. 2019 – 2 U 397/18)

| Vertriebsrecht

Der Kampf um die Kunden ist oft hart und bisweilen stellt sich die Frage, ob eine konkrete Maßnahme wettbewerbswidrig ist. Ein ehemaliger Subagent hatte die Kunden entsprechend instruiert, darauf hinzuwirken, dass sein früherer Geschäftsherr keinen Kontakt mehr mit ihnen aufnehmen solle…

 

Konkret hatte der frühere Subagent den Kunden mitgeteilt, sie mögen gegenüber dem Hauptagenten bzw. dem Lieferanten ihre Einwilligung zur Datenverarbeitung widerrufen, die weitere Datenverwendung untersagen und zudem auch noch ein Kontaktverbot aussprechen.

 

Gerechtfertigt hat er dies mit angeblich unmöglichem Verhalten eines neuen Außendienstmitarbeiters. Die gewählte Zielrichtung ist auch klar: es geht (wieder einmal) darum, den Datenschutz „einzuspannen“, um sich die Kunden zu sichern.

 

Der frühere Hauptagent (als quasi der Geschäftsherr des Subagenten) wollte sich dies nicht gefallen lassen und klagte nach Wettbewerbsrecht. Dies sei ein unlauterer Eingriff in den freien Wettbewerb.

 

Vor dem Gericht bekam er recht (auch die österreichischen Gerichte hätten wohl so entschieden): eine sogenannte Kündigungshilfe ist zwar dann zulässig, wenn der Kunde darum ersucht. Dann kann der Wettbewerber sogar vorformulierte Erklärungen zur Verfügung stellen, denn die Entscheidungsfreiheit des Kunden wird dadurch nicht beeinträchtigt bzw. wird der Kunde nicht unsachlich zu einem Vertragsabschluss beim Konkurrenten gedrängt. Es war ja seine Initiative.

 

Im vorliegenden Fall jedoch ging der beklagte (nunmehrige) Mitbewerber weit über das Zulässige hinaus. So führt ein Kontaktverbot zu einer Abschottung des Kunden. Der Handelsagent hat aber ein berechtigtes Interesse, mit den Kunden, deren Vertrag noch besteht, in Kontakt zu treten. Dies gilt für die laufende Betreuung ebenso wie bei der Gefahr einer Vertragskündigung. Letztlich geht es also um die gesamte Nachbearbeitung, die unmöglich gemacht werden sollte.

 

Ein berechtigtes Interesse des ehemaligen Subagenten hingegen wurde verneint. Er hatte vorgebracht, dass die Kunden doch ohnehin „machen können was sie wollen“. Das Gericht hat dies bestätigt aber bekräftigt, dass es vorliegend gerade nicht um ein autonomes Kundenverhalten geht, sondern um eine Maßnahme des Mitbewerbs, der die Kunden entsprechend beraten hat und zielgerichtet die Abschottung der Kunden erreichen wollte – gerade das ist unlauter. Der ehemalige Subagent wurde also zur Unterlassung verurteilt und musste die Gerichts- und Anwaltskosten übernehmen.

 

Ihr Ansprechpartner: Dr. Gustav Breiter

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