Steht der Datenschutz der Erteilung eines Buchauszuges entgegen? (OLG München 31. 7. 2019 – 7 U 4012/17)

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Um die Provisionen überprüfen zu können, kann der Agent von seinem Geschäftsherrn einen Buchauszug verlangen.

 

Ein selbstständiger (Versicherungs)Agent hat dies getan. Das Unternehmen lehnte die Erteilung des Buchauszugs unter Berufung auf die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) ab.

 

Das OLG München hat dazu festgestellt, dass ein Buchauszug personenbezogene Daten (wie Name, Anschrift etc.) enthalten könne. Bisweilen sind die Daten auch sensibel, so etwa bei den Stornierungsgründen eines Vertrages (bspw. Zahlungsunfähigkeit aufgrund krankheitsbedingter Erwerbsunfähigkeit).

 

Die DSGVO erlaubt die Übermittlung von personenbezogenen Daten aber unter anderem dann, wenn sie zur Wahrung berechtigter Interessen eines Dritten erforderlich sind. Das gilt allerdings nur sofern das Interesse der betroffenen Person (um deren Daten es geht) nicht überwiegt.

 

Die Erteilung des Buchauszuges erfolgt im (Vergütungs)Interesse des Versicherungs- bzw. Handelsagenten. Ein solches Vergütungsinteresse ist ein berechtigtes Interesse eines Dritten im Sinne der DSGVO.

 

Der Buchauszug ist essenziell für den Provisionsanspruch. Er bildet die einzige Möglichkeit, die Provision auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen und einen allenfalls darüber hinausgehenden Anspruch geltend zu machen.

 

Zudem ist kein überwiegendes Interesse der betroffenen Personen zu erkennen. Vielmehr muss auch einem „geschäftsunerfahrenen Kunden“ bewusst sein, dass bei einer Geschäftsbeziehung, die durch Vermittlung zustande gekommen ist, die Daten verarbeitet und insbesondere dem Vermittler übermittelt werden.

 

Das OLG erlaubt somit die Weitergabe personenbezogener Daten in Form des Buchauszuges an den Agenten damit dieser seine Provision prüfen kann. Es besteht daher kein Widerspruch zwischen der DSGVO und dem Recht des Agenten auf Erteilung des Buchauszuges.

 

Ihr Ansprechpartner: Dr. Gustav Breiter

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