Zur Verdienstlichkeit eines Handelsagenten (OGH 24. 5. 2018 – 7 Ob 68/18b)

No Tags | Vertriebsrecht

Bisweilen kommen Geschäfte nicht unmittelbar durch die Tätigkeit des Handelsagenten zustande, sondern erst nachdem sich der Geschäftsherr oder ein sonst beteiligtes Unternehmen eingeschaltet hat. Fraglich ist dann, ob dem Agenten dennoch ein Provisionsanspruch zusteht.

Im konkreten Fall hatte ein Handelsagent die Aufgabe, Sponsoringverträge zu akquirieren. Er stellte zu einem Kunden den Erstkontakt her. Nach ca. 5 Wochen wurden die Gespräche von einem Drittunternehmen (das die weitere Vermarktung vornehmen sollte) wieder aufgenommen und der Abschluss herbeigeführt. Der Geschäftsherr wollte die Provision nicht bezahlen, da der Agent damit nicht hinreichend tätig geworden sei.

Der Oberste Gerichtshof hat dazu entschieden, dass eine verdienstliche Tätigkeit nur dann vorliegen kann, wenn sie grundsätzlich geeignet ist, Geschäftsabschlüsse herbeizuführen. Der Vermittler muss also mit dem potentiellen Kunden Kontakt aufgenommen und positiv auf ihn eingewirkt haben. Das hatte der Handelsagent ja getan, hat er doch den Erstkontakt angebahnt, dem Kunden die Eckdaten genannt und auch den Werbewert. Die sogenannte „Mitkausalität“ war damit gegeben.

Der von Geschäftsherren bisweilen geäußerte Einwand, das Geschäft sei in späterer Folge ja nur wegen ihnen bzw. durch sie zustande gekommen, ist im Rahmen der „Adäquanz“ zu beurteilen. Demnach ist das Geschäft nicht dem Agenten zuzuschreiben, wenn die ursprünglichen Vertragsverhandlungen gescheitert waren, längere Zeit nichts geschah und der Geschäftsherr (oder ein Dritter) ohne weitere Tätigkeit des Agenten den Abschluss erreichte.

Davon war hier aber keine Rede: der Agent hatte die Gespräche „ins Rollen“ gebracht, insbesondere das grundsätzliche Interesse erweckt. Er hat die wesentlichen Informationen an den Geschäftsherrn weiter gegeben, um die Gespräche „am Laufen“ zu halten. In „unmittelbarer zeitlicher Nähe“, nämlich nach 5 Wochen, erfolgte der Abschluss, wenn auch durch das Drittunternehmen herbeigeführt bzw. endverhandelt. Dass sich Preis und Umfang des Vertrags vom ursprünglichen Angebot des Handelsagenten deutlich unterschieden hätten, wurde nicht festgestellt (und möglicherweise gar nicht behauptet). Der Provisionsanspruch wurde also zuerkannt.

Es mag Fälle geben, in denen die Abgrenzung zwischen ausreichender Tätigkeit des Handelsagenten und späteren Bemühungen des Geschäftsherrn nicht so leicht fällt. Die Grenzen sind fließend und im Einzelfall zu beurteilen.

Ihr Ansprechpartner: Dr. Gustav Breiter