Änderungen des Wirtschaftlichen Eigentümer Registergesetzes (WiEReG)

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Mit dem 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetz 2018 hat der Gesetzgeber das Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz zum zweiten Mal novelliert. Dabei wurde die Definition des wirtschaftlichen Eigentümers angepasst und Erleichterungen bei der Meldung und der Anwendung von Meldebefreiungen vorgesehen. Zwangsstrafen bei Nichterstattung der Meldung sind erst nach Androhung mit Setzung einer Frist von drei Monaten zu verhängen.

 

Das Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG) soll zur Verhinderung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung beitragen. Mit dem WiEReG wurde ein Register geschaffen, in dem Daten über die wirtschaftlichen Eigentümer von „Rechtsträgern“ (z.B.: OG, KG, AK, GmbH, Genossenschaften, Privatstiftungen, Vereine) registriert werden, die von den Rechtsträgern gemeldet werden müssen.

 

Mit dem 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetz 2018, kundgemacht im BGBl I 2018/27, hat der Gesetzgeber in verschiedenen Gesetzen Anpassungen an die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) vorgenommen; so wurde auch im WiEReG die Terminologie an die DSGVO angepasst (z.B. „Auftragsverarbeiter“ statt „Dienstleister“). Darüber hinaus wurden bei dieser Gelegenheit materielle Änderungen im WiEReG vorgenommen.

 

Anpassung der Definition des wirtschaftlichen Eigentums

 

In § 2 Z 1 WiEReG wurde klargestellt, dass für die Definition des wirtschaftlichen Eigentümers neben dem Anteil an Aktien auch auf den Anteil an Stimmrechten (von mehr als 25%) abzustellen ist. Weiters wurde klargestellt, dass Kontrolle auch durch mehrere Personen gemeinsam ausgeübt werden kann, und zwar sowohl bei direktem als auch bei indirektem wirtschaftlichem Eigentum.

 

Meldungen von subsidiären wirtschaftlichen Eigentümern

 

Gemäß § 2 Z 1 lit b WiEReG gelten als wirtschaftliche Eigentümer die natürlichen Personen, die der obersten Führungsebene der Gesellschaft angehören („subsidiäre wirtschaftliche Eigentümer“), wenn nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten und sofern keine Verdachtsmomente vorliegen, keine Person gemäß § 2 Z 1 lit a WiEReG als wirtschaftlicher Eigentümer ermittelt werden kann. Derzeit müssen bei Meldungen von subsidiären wirtschaftlichen Eigentümern die jeweiligen Angehörigen der obersten Führungsebene in das Meldeformular eingetragen und an die Registerbehörde gemeldet werden. Bislang war die Implementierung einer automatisationsunterstützenden Datenübernahme aus dem Firmenbuch nicht möglich. Nunmehr soll es zu einer erheblichen Erleichterung für alle Rechtsträger, die eine subsidiäre Meldung abgeben, kommen. Nach dem neuen § 5 Abs 5 WiEReG ist nur zu melden, dass die natürlichen Personen, die der obersten Führungsebene des Rechtsträgers angehören, als wirtschaftliche Eigentümer festgestellt wurden. Die Statistik Austria hat diese aus dem Firmenbuch zu übernehmen und laufend aktuell zu halten. Laufende Akutalisierungen der Angehörigen der obersten Führungsebene durch den Rechtsträger sind somit nicht mehr erforderlich.

 

Zu beachten ist jedoch eine Änderung von Beteiligungs- oder Kontrollverhältnissen nach der subsidiären Meldung. Kann danach eine natürliche Person als wirtschaftlicher Eigentümer festgestellt werden, ist der Rechtsträger verpflichtet, seine wirtschaftlichen Eigentümer dem Register zu melden. Der Rechtsträger muss somit seinen Sorgfaltspflichten zur Feststellung und Überprüfung seiner wirtschaftlichen Eigentümer jährlich nachkommen. Die Verletzung der Meldepflicht ist gemäß § 15 WiEReG strafbewehrt.

 

Befreiung von der Meldepflicht

 

§ 6 WiEReG hat bereits bisher Befreiungen von der Meldepflicht vorgesehen, wenn bei bestimmten Rechtsträgern (z.B. OG, KG; GmbH) alle Gesellschafter natürliche Personen sind. Diese werden automatisch aus dem Firmenbuch in das Register übernommen. Davon galt bisher eine Ausnahme (d.h. dass die Meldepflicht zur Anwendung kam), wenn eine andere natürliche Person direkt oder indirekt Kontrolle auf die Geschäftsführung der Gesellschaft ausgeübt hat. Die Praxis hat gezeigt, dass die Prüfung dieser Voraussetzung im Einzelfall schwierig sein kann (vgl. EBRV 108 BlgNR 26. GP 23).
Nach der Novelle fällt die Meldebefreiung dann weg, wenn eine andere natürliche Person wirtschaftlicher Eigentümer gemäß § 2 WiEReG ist. Unter einer „anderen Person“ versteht man eine Person, die nicht bereits automatisationsunterstützt in das Register übernommen wurde.

 

Die Meldebefreiung bleibt dabei aufrecht, wenn neben den tatsächlichen wirtschaftlichen Eigentümern auch andere Personen in das Register übernommen wurden, die keine wirtschaftlichen Eigentümer gemäß § 2 WiEReG sind. Der neue § 5 Abs 6 WiEReG ermöglicht für solche Fälle eine freiwillige Meldung an das Register.

 

Wenn einer der wirtschaftlichen Eigentümer eines Rechtsträgers nicht automatisationsunterstützt übernommen wird, fällt die Meldebefreiung hingegen weg. In diesem Fall ist eine Meldung an das Register nach § 5 WiEReG erforderlich.

 

Frist für die Verhängung einer Zwangsstrafe

 

Nach dem neuen § 16 Abs 1 zweiter Satz WiEReG ist bei Verletzung der Meldepflicht gemäß § 5 WiEReG eine Zwangsstrafe mit einer Frist von drei Monaten anzudrohen. Damit wird de facto eine Nachfrist von drei Monaten zur Vornahme der Meldung eingeräumt.

 

Sonstige Änderungen

 

Gemäß § 9 Abs 4 WiEReG wird bei Auszügen aus dem Register der Wohnsitz von Begünstigten von Stiftungen oder Trusts nur für bestimmte Verpflichtete (gemäß § 9 Abs 1 Z 1, 2 [Kreditinstitute] und 7 [Notare] WiEReG) angezeigt, weil deren Daten auch nicht in anderen Registern (z.B. im Firmenbuch) gespeichert sind. § 14 Abs 8 WiEReG ermöglicht der Behörde, im Fall der unrechtmäßigen oder missbräuchlichen Nutzung des Registers die Einsichtsmöglichkeit für bestimmte Personen zu sperren.

 

In-Kraft-Treten

 

Die meisten Änderungen sind bereits mit 1. 8. 2018 in Kraft getreten. Der neue § 5 Abs 5 WiEReG (automatische Aktualisierung der subsidiären wirtschaftlichen Eigentümer) tritt mit 1. 10. 2018 in Kraft.

 

Ihre Ansprechpartner: Dr. Florian Linder und Dr. Lukas Schenk