Überschuldung gilt wieder als Insolvenztatbestand! / Update ReO

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Achtung! Seit 1.7.2021 gilt die Insolvenzantragspflicht bei Überschuldung nach § 69 IO wieder. Corona-bedingt war die Insolvenzeröffnung wegen Überschuldung bis zum 30. 6. 2021 ausgesetzt. Bei vorliegender insolvenzrechtlicher Überschuldung ist binnen 60 Tagen nach Ablauf des 30. 6. 2021 oder binnen 120 Tagen ab Eintritt der Überschuldung – je nachdem, welcher Zeitpunkt später endet – ein Insolvenzantrag zu stellen (§ 9 Abs 3 2. COVID-19-JuBG). Das bedeutet insbesondere, dass bei vorliegender rechnerischer Überschuldung (wobei das Vermögen zu Liquidationswerten anzusetzen ist) eine positive Fortbestehensprognose vorliegen muss, widrigenfalls der Insolvenztatbestand erfüllt ist.

 

Dabei ist auch zu beachten, dass die Stundungen von Steuern und Sozialversicherungsbeträgen mit 30. 6. 2021 ausgelaufen und die gestundeten Beträge somit wieder fällig sind. Es ist der volle Betrag der Rückstände zu zahlen, wenn nicht bis zum 15. 7. 2021 ein begünstigendes Ratenzahlungsmodell beantragt wurde. Die fällig gewordenen Steuern und Beiträge sind auch bei der Beurteilung, ob ein Insolvenztatbestand erfüllt ist, zu berücksichtigen.

 

Restrukturierungs- und Insolvenz-Richtlinie-Umsetzungsgesetz – RIRUG

 

Am 7.7.2021 hat der Nationalrat das Umsetzungsgesetz zur Restrukturierungsrichtlinie beschlossen. Das Gesetz wurde am 26. 7. 2021 mit BGBl I 147/2021 kundgemacht; die ReO ist (rückwirkend) am 17. 7. 2021 in Kraft getreten (§ 38 ReO). Dieses unterscheidet sich geringfügig vom Ministerialentwurf.

Das Erfordernis der Erbringung eines Vermögensverzeichnisses bei Antragstellung fällt weg. Dafür ist ein Kostenvorschuss von € 2.000 zu erbringen, wenn ein Restrukturierungsbeauftragter bestellt wird.

 

In der ReO wurden ferner Bestimmungen zu „Zwischenfinanzierungen und Transaktionen“ eingefügt (4. Abschnitt; § 18 ReO). Diese sind vom Gericht zu genehmigen. Nach dem neuen § 36a IO sind von einem Gläubiger bereitgestellte Unterstützungen zur Umsetzung des Restrukturierungsplans (neue Finanzierungen) und solche, die notwendig zur Fortsetzung bzw zum Werterhalt des Betriebes sind (Zwischenfinanzierungen) nicht wegen nachteiligen Rechtsgeschäftes anfechtbar. § 36b IO erklärt Zahlungen, die an Berater oder Arbeitnehmer geleistet werden, für die Aushandlung des Restrukturierungsplans oder im gewöhnlichen Geschäftsbetrieb anfallen („Transaktionen“) für nicht nach § 31 IO anfechtbar. Beides unter der Voraussetzung, dass dem Anfechtungsgegner die Zahlungsunfähigkeit nicht bekannt war.

 

Ihr Ansprechpartner: Mag. Dr. Florian Linder