Steuersatz für den Ausgleichsanspruch (Bundesfinanzgericht 13. 12. 2017)

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Immer wieder versuchen Steuerberater der Handelsagenten, Zahlungen für den Ausgleichsanspruch mit dem Hälftesteuersatz wegen Pensionierung bzw. Betriebsaufgabe „durchzubringen“. Das Bundesfinanzgericht hatte darüber jüngst zu entscheiden …

Ein Agent (hier ein Versicherungsagent) hatte seinen Ausgleichsanspruch bezahlt bekommen und bekämpfte den vom Finanzamt dafür angesetzten vollen Steuersatz. Er machte durch seinen Steuerberater geltend, dass der Agent die Erwerbstätigkeit nach der Vollendung des 60. Lebensjahres eingestellt hätte. Der erhaltene Betrag stelle daher außerordentliche Einkünfte aus einer Kundenstockübertragung bzw. wegen Betriebsaufgabe dar. Damit käme nur der halbe Steuersatz zur Anwendung. Zudem sei schon vor dem Vertragsende klar gewesen, wie hoch der Ausgleich sei, weil die Vertragsparteien dies bereits vor Vertragsende vereinbart hätten. Zudem hätte der Geschäftsherr eine entsprechende Rückstellung gebildet.

Das Bundesfinanzgericht hat auf die ständige Rechtsprechung des VwGH verwiesen: demnach baut der Handelsagent keinen eigenen (im Sinne von: ihm gehörenden) Kundenstock auf, sondern dieser entsteht beim Geschäftsherrn. Der Ausgleich ist also kein Entgelt für die Übertragung eines Kundenstocks, da der Handelsagent diesen Kundenstock gar nicht verkaufen oder sonst wie übertragen könne (das hat der VwGH bereits mehrfach entschieden).

Zusätzlich hat das BFG betont, dass der Ausgleichsanspruch erst mit, aber nicht vor der Betriebsaufgabe entsteht. Er ist also nicht in die sogenannte Übergangsgewinnermittlung einzubeziehen. Dass der Geschäftsherr den Betrag rückgestellt hat, kann daran nichts ändern. Ein Ausgleichsanspruch kann nach der Rechtsprechung des VwGH nicht Gegenstand einer Rückstellung sein.

Im Ergebnis zählt der Ausgleich also nicht zum (hälftig zu besteuernden) Übergangsgewinn, sondern zum (leider voll zu besteuernden) laufenden Gewinn.

Angesichts der ständigen Rechtsprechung kann dem Handelsagenten daher nicht geraten werden, den Instanzenzug zu durchlaufen, falls das zuständige Finanzamt die Anwendung des Hälftesteuersatzes (richtigerweise) verneint.

 

Ihr Ansprechpartner: RA Dr. Gustav Breiter