Schiedsklausel zugunsten New York aufgrund zwingenden Charakters des Ausgleichs unwirksam (OGH 1. 3. 2017 5 Ob 72/16y)

· · · · | Allgemein · Vertriebsrecht

Ein österreichisches Unternehmen hatte einen Agenturvertrag mit einem US-Unternehmen abgeschlossen (mit Rechtswahl und Gerichtsstand zugunsten des Staates New York). Das österr. Unternehmen hatte die Aufgabe, innerhalb der EU internationale Seefrachtverträge zu vermitteln. Das US-Unternehmen kündigte fristlos und erhob vor dem Schiedsgericht Klage aus Verrechnungen und Schadenersatz. Da das US-Recht keinen Ausgleichsanspruch für Handelsagenten kennt, wandte das österr. Unternehmen zwingendes österr. Recht ein. Dies wurde vom Schiedsgericht verworfen.

Das österr. Unternehmen brachte daraufhin eine Klage auf Ausgleich vor dem HG Wien ein (gestützt auf den inländischen Vermögensgerichtsstand nach § 99 JN). Das US-Unternehmen wandte die Unzuständigkeit aufgrund der Schiedsabrede ein.

Das HG Wien und das OLG Wien wiesen die Klage zurück, der OGH bejahte hingegen die inländische Zuständigkeit. Unter Verweis auf die Rechtsprechung des EuGH wurden Rechtswahl und Gerichtsstandsvereinbarung als unwirksam beurteilt: das gewählte Recht kennt keinen Ausgleich und das dortige Gericht wird zwingendes österreichisches Recht nicht anwenden – dies hat das Schiedsgericht durch die Zurückweisung der Unzuständigkeitseinrede klar gemacht. Da das österr. Unternehmen innerhalb der EU tätig wurde, ist die Schiedsklausel unwirksam und die Klage zulässig.

 

 

Ihr Ansprechpartner: Dr. Gustav Breiter