Mahnung bei Verzug mit der Erfüllung des Sanierungsplans bedarf der Schriftform – Email nicht ausreichend
Gerät der Schuldner mit der Erfüllung eines Sanierungsplans gegenüber einem Gläubiger in Verzug, dann wird der Schuldnachlass gegenüber diesem Gläubiger hinfällig. Ein solcher Verzug ist gemäß § 156a Abs 2 IO erst dann anzunehmen, wenn der Schuldner eine fällige Verbindlichkeit trotz einer vom Gläubiger unter Einräumung einer mindestens 14-tägigen Nachfrist an ihn gerichteten schriftlichen Mahnung nicht gezahlt hat. Der OGH hat in einer aktuellen Entscheidung das Schriftformgebot streng ausgelegt (3 Ob 104/14m). Mit der qualifizierten Mahnung nach § 156a Abs 2 IO wird nämlich der Zweck verfolgt, dem Schuldner eindringlich die Folgen seines Verzugs vor Augen zu führen. Die Eindringlichkeit der Mahnung wird durch ein vom Gläubiger oder dessen Vertreter unterfertigtes Schriftstück jedenfalls in weit größerem Maß hergestellt als durch eine einfache (unsignierte) E-Mail. Bereits aus diesem Grund kommt die teleologische Reduktion des Gebots der „Unterschriftlichkeit“ auf bloß „geschriebene“ Form nicht in Betracht.
In der Praxis ist daher auf die strikte Einhaltung des Formgebots zu achten. Es genügt nicht, den Schuldner per Email zu mahnen, ihm muss vielmehr eine schriftliche Mahnung mit Unterschrift des Gläubigers oder dessen Anwalts zugehen.
In anderen Zusammenhängen hat der OGH das Schriftformgebot hingegen weiter ausgelegt. Die erforderliche Form bei der Verpflichtungserklärung des Bürgen gemäß § 1346 Abs 2 ABGB ist demnach gewahrt, wenn der Verpflichtete das Schriftstück eigenhändig unterschreibt und lediglich die Übermittlungsform elektronisch – konkret per Fax – erfolgt (OGH 9 Ob 41/12p). Im Versicherungsvertragsrecht ist neben der Schriftform teilweise die „geschriebene Form“ ausreichend, worunter auch ein einfaches Email fällt (§ 1b Abs 1 VersVG).
Bei der Übermittlung von rechtlich relevanten Erklärungen ist daher stets auf die Einhaltung der erforderlichen Form zu achten, die je nach Zusammenhang verschieden sein kann.
Ihr Ansprechpartner: Dr. Florian Linder