Kündigung von Stamm-AN statt einem Leih-AN

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Kündigung von Stamm-AN statt einem Leih-AN im Einzelfall zulässig (8 ObA 31/13m)

In Kündigungsanfechtungsverfahren geht es – neben den finanziellen Auswirkungen der Kündigung für den Arbeitnehmer – entscheidend um die Frage, ob die Kündigung durch das Verhalten des AN (persönliche Gründe) und/oder aufgrund der wirtschaftlichen Umstände des AG (betriebliche Gründe) gerechtfertigt ist. Zu letzterem wird vom AN oft eingewandt, dass im Betrieb nach wie vor Leiharbeitskräfte beschäftigt seien, auf die der AG ja statt ihm verzichten hätte können. Somit sei sein Arbeitsplatz nicht entfallen.

Noch vehementer wird in diese Richtung argumentiert, wenn statt dem Stamm-AN eine Leiharbeitskraft aufgenommen wurde. „Austauschkündigungen“ sind, sofern die übrigen Voraussetzungen wie soziale Härte für den AN vorliegen, sozialwidrig. Im gegenständlichen Fall ging es aber nicht um einen Austausch, da der Leih-AN schon zuvor beim AG beschäftigt war.

Die Kündigung des Stamm-AN war zudem aus betrieblichen Gründen gerechtfertigt. Denn er war der einzige im Bereich Strangpresse, der nur als Mischer arbeiten konnte. Die übrigen AN, auch die Leih-AN, konnten auch als Prüfer und Presser eingesetzt werden.

Die Kündigung war daher sachlich gerechtfertigt, auch wenn gleichzeitig an Leih-AN festgehalten wurde.

Überstunden dürfen nur auf Basis entsprechender Nachweise geschätzt werden (8 ObA 46/13t)

Der AN muss die von ihm begehrten Überstunden aufschlüsseln; seine Überstunden müssen ihm ja bekannt sein. Kann der AN sein Vorbringen zu den Überstunden nicht beweisen, darf der Richter das konkrete Ausmaß auch nicht schätzen (8 ObA 71/09p).

Kann der (in concreto teilzeitbeschäftigte) AN aber beweisen, dass er wesentlich mehr als 20 Stunden gearbeitet hat und von Mo bis Fr auch am Nachmittag im Büro war, kann das Gericht dazu Feststellungen treffen. Ausgehend davon darf es die konkret angefallenen Arbeitsstunden schätzen (durchschnittliche Arbeitsleistung im Ausmaß der Normalarbeitszeit). Dies gilt auch, wenn die Arbeitsaufzeichnungen des AN nicht nachvollziehbar waren, d.h. auch bei selbstverschuldetem Beweisnotstand.

Bereitstellung von Sitzgelegenheiten (VwGH 2011/02/0238)

Nach den Regelungen zum Arbeitnehmerschutz hat der AG geeignete Sitzgelegenheiten, Tische sowie Herd und Kühlschrank bereitzustellen. Dies steht in Zusammenhang mit dem Recht auf eine halbstündige Pause nach einer Arbeitszeit von 6 Stunden (§ 11 AZG). Der VwGH hat entschieden, dass diese Verpflichtungen auch dann bestehen, wenn gar kein AN länger als sechs Stunden arbeitet! Es drohen Geldstrafen bis zu € 16.659.

Abgeltung von Überstunden und Abfertigung „alt“ (9 ObA 124/12v)

Der AG hat im letzten Arbeitsjahr mehrere Teil-Zahlungen für Überstunden aus den Vorjahren geleistet. Diese Überstunden konnten im Rahmen einer Gleitzeitvereinbarung nicht mehr abgebaut werden. Arbeitsgericht und Oberlandesgericht haben diese Zahlungen in die Bemessung der Abfertigung (alt) einbezogen. Zu Unrecht, sagte der OGH: das Ende des Durchrechnungszeitraums lag vor dem letzten Arbeitsjahr, lediglich die Zahlungen erfolgten in den letzten 12 Monaten. Damit waren diese Zahlungen nicht in die Bemessungsgrundlage für die Abfertigung (alt) einzubeziehen.

 

Ihr Ansprechpartner: Dr. Gustav Breiter