Grenzüberschreitende Umgründungen in der EU – Das neue EU-Umgründungsgesetz

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Die Gastautoren Dr. Lukas Schenk (Bild) und Dr. Florian Linder erläutern die wichtigsten Neuerungen, die sich durch die Umsetzung der EU-Mobilitätsrichtlinie mit dem geplanten EU-Umgründungsgesetz (EU-UmgrG) ergeben.

 

Das EU-Umgründungsgesetz („EU-UmgrG“) soll die Richtlinie (EU) 2019/2121 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2017/1132 in Bezug auf grenzüberschreitende Umwandlungen, Verschmelzungen und Spaltungen („Mobilitäts-Richtlinie“) in innerstaatliches Recht umsetzen und das EU-Verschmelzungsgesetz ablösen. Das EU-UmgrG regelt nicht nur die grenzüberschreitende Verschmelzung, sondern darüber hinaus auch die grenzüberschreitende Umwandlung und die grenzüberschreitende Spaltung von Kapitalgesellschaften in der EU. Aktuell liegt der Ministerialentwurf vor. Die Begutachtungsfrist hat am 24.02.2023 geendet.

 

Die Regelungssystematik sieht für jede Umwandlungsart zunächst gemeinsame Vorschriften und in weiterer Folge separat die jeweiligen Regelungen für „Hinaus-Sachverhalte“ sowie „Herein-Sachverhalte“ vor.

 

EU-Umgründungsgesetz – Umgründungsarten

 

Im Überblick werden folgende Umgründungsarten geregelt:

 

  • Die grenzüberschreitende Umwandlung, die im Wesentlichen einer grenzüberschreitenden Verlegung des satzungsmäßigen Sitzes einer Kapitalgesellschaft in einen anderen Mitgliedstaat entspricht. Das EU-UmgrG unterscheidet zwischen einer Hinaus-Umwandlung (eine österreichische Kapitalgesellschaft wird in eine Kapitalgesellschaft umgewandelt, die dem Gesellschaftsrecht eines anderen Mitgliedstaats unterliegt) und dem entgegengesetzten Fall, der Herein-Umwandlung. Die Hinaus-Umwandlung erfolgt auf Basis eines Umwandlungsplans und bedarf eines genehmigenden Umwandlungsbeschlusses der Gesellschafter. Bei der Herein-Umwandlung sind die rechtsformspezifischen Gründungsvorschriften (sinngemäß) zu beachten. Der Hergang der Gründung ist einer Prüfung zu unterziehen, wobei zu prüfen ist, ob der tatsächliche Wert des Nettoaktivvermögens der Gesellschaft wenigstens der Höhe ihres Nennkapitals zuzüglich gebundener Rücklagen nach Durchführung der Umwandlung entspricht.

 

  • Die grenzüberschreitende Verschmelzung erfolgt auf Basis eines Verschmelzungsplans und bedarf eines genehmigenden Verschmelzungsbeschlusses der Gesellschafter, wobei folgende Fallkonstellationen unterschieden werden: Die Verschmelzung zur Aufnahme durch eine bestehende Gesellschaft, die Verschmelzung zur Neugründung, die Verschmelzung auf die Alleingesellschafterin und die Verschmelzung ohne Anteilsgewähr sowie je nach Verschmelzungsrichtung die Hinaus-Verschmelzung und die Herein-Verschmelzung.

 

  • Die grenzüberschreitende Spaltung, wobei zwischen der Aufspaltung zur Neugründung (eine Gesellschaft überträgt zum Zeitpunkt ihrer Auflösung ohne Abwicklung ihr gesamtes Vermögen auf zwei oder mehr dadurch gegründete neue Gesellschaften) und der Abspaltung zur Neugründung (eine übertragende Gesellschaft überträgt einen Teil ihres Vermögens auf eine oder mehrere dadurch gegründete neue Gesellschaften) unterschieden wird. Je nach Spaltungsrichtung wird wieder zwischen der Hinaus-Spaltung und der Herein-Spaltung unterschieden. Weiters sieht das EU-UmgrG die Möglichkeit einer Spaltung zur Ausgliederung vor, bei der eine übertragende Gesellschaft einen Teil ihres Vermögens auf eine oder mehrere dadurch gegründete neue Gesellschaften überträgt. Dies gegen Gewährung von Anteilen an die übertragende Gesellschaft. Während die Abspaltung zur Neugründung zur Ausbildung eines Schwestern-Verhältnisses führt, bewirkt die Ausgliederung die Begründung eines Mutter-Tochter-Verhältnisses. Eine Spaltung zur Aufnahme durch eine bestehende Gesellschaft ist – anders als nach dem Spaltungsgesetz für innerstaatliche Sachverhalte – im EU-UmgrG nicht vorgesehen. Für die Hinaus-Spaltung sieht das EU-UmgrG die Errichtung eines Spaltungsplans und einen genehmigenden Spaltungsbeschlusses der Gesellschafter vor.

 

Abhängig von der „Umgründungs-Richtung“ regelt das EU-UmgrG neben der Errichtung eines Umwandlungs-, Verschmelzungs- oder Spaltungsplans und der Beschlussfassung durch die Gesellschafter noch weitere Aspekte wie:

 

  • die Erstellung eines Umwandlungs-, Verschmelzungs- oder Spaltungsberichts durch den Vorstand,
  • die Prüfung des Umgründungsvorgangs durch Umwandlungs-, Verschmelzungs- oder Spaltungsprüfer,
  • die Prüfung durch den Aufsichtsrat,
  • Berichts- und Informationspflichten an Gesellschafter und Betriebsrat,
  • die (Vorab-)Offenlegung von Unterlagen,
  • die Gewährung von Barabfindungen und deren Überprüfung,
  • die Überprüfung des Umtauschverhältnisses (bei Verschmelzungen),
  • den Gläubigerschutz,
  • das Procedere im Zusammenhang mit der Anmeldung und Eintragung der Umgründung in das österreichische Firmenbuch (bei Herein-Sachverhalten) bzw. der Ausstellung von Vorabbescheinigungen (bei Hinaus-Sachverhalten) sowie
  • die Wirkung der Eintragung (bei Herein-Sachverhalten).

 

Missbrauchskontrolle, Direkthaftung der Organmitglieder

 

Neu ist die Regelung der Missbrauchskontrolle, die bei allen Umgründungsarten durch die zuständige Behörde des Wegzugsmitgliedstaats (für Österreich: das Firmenbuchgericht) wahrzunehmen ist. Weiters die ausdrückliche Regelung der Direkthaftung der Organmitglieder der an der grenzüberschreitenden Umgründungen beteiligten Gesellschaften (auch) bei Umwandlung und Verschmelzung (§ 5 EU-UmgrG).