Berater, Makler oder Handelsagent? (OLG München 20. 9. 2018)

| Allgemein · Vertriebsrecht

In der Praxis wird nicht immer ein schriftlicher Handelsagentenvertrag abgeschlossen. Man beginnt die Zusammenarbeit, der neue Vertragspartner ist für den Vertriebsaufbau zuständig, entwirft sogar die Kollektionen, erhält ein pauschales Honorar und am Ende des Tages stellt sich die Frage: was ist das eigentlich für ein Vertragsverhältnis? Mit dieser Frage hat sich das OLG München eingehend beschäftigt…

 

Der spätere Kläger hat für ein Textilunternehmen neue Schuhkollektionen entwickelt, er war für die Vertriebsorganisation, Schulung der Mitarbeiter und die Messetätigkeit zuständig. Er hat die Außendienstmitarbeiter kontrolliert und auch selbst Kunden vor Ort besucht. Er hat sich auch um die Lagerbestückung für Outletcenter gekümmert. Der Kläger meinte, dies sei eine Handelsagententätigkeit und klagte seinen Ausgleichsanspruch für den aufgebauten Kundenstock ein.

 

Der Fall „spielt“ zwar in Deutschland; das deutsche Recht ist aber in diesem Punkt mit dem österreichischen identisch, womit der Entscheidung auch für österreichisches Recht Bedeutung zukommt.

 

Das beklagte Unternehmen argumentierte, der Kläger sei mit der Vermittlung von Geschäften gar nicht ständig betraut gewesen. Er sollte Produkte entwickeln und sich um den Vertriebsaufbau kümmern. Dem entsprechend seien nur Pauschalhonorare von monatlich € 4.000 geflossen. Provision sei nur nach jeweils konkreter Absprache bezahlt worden, nämlich für eine einzige Kollektion. Dafür sei eine Provision von 10% vereinbart worden und diese sei vollständig abgerechnet worden. Geschäfte hätte er ansonsten nur gelegentlich vermittelt. Seine zentrale Aufgabe sei hingegen die Analyse und die Entwicklungsarbeit gewesen.

 

Die erste Instanz hat den Ausgleich mit der Begründung versagt, dass kein Handelsagentenverhältnis vorgelegen hätte. Der Kläger sei nicht ständig betraut gewesen. Er hätte, was die Vermittlung anlangt, keine Tätigkeitspflicht gehabt.

 

Der Kläger ging in Berufung. Das OLG München hatte allerdings zunächst eine schlechte Nachricht für ihn: dass er nach der Beendigung der Zusammenarbeit nur 5% Provision für weitere Geschäfte in Rechnung gestellt hatte, sei – im Vergleich zu den 10% – ein stillschweigender Forderungsverzicht. Er hat sich die Geltendmachung weiterer 5% nicht vorbehalten.

 

Die übrigen Ausführungen des OLG waren für den Kläger erfreulicher. Dass das Wort „Handelsagent“ weder in der Kommunikation noch in den Abrechnungen und auch nicht in den Vereinbarungsentwürfen vorkam, ist irrelevant. Es ist auch nicht entscheidend, dass der Kläger selbst (ursprünglich) nicht als Handelsagent arbeiten wollte, sondern verschiedene Formen der Zusammenarbeit besprochen worden waren.

 

Das OLG führte aus, dass sich die Verpflichtung eines Handelsagenten, sich ständig um die Vermittlung zu bemühen, „auch aus dem Gesamtbild der tatsächlichen Handhabung“ ergeben kann.

 

Was ist damit gemeint und woraus ergab sich das im konkreten Fall? Zunächst einmal aus den Provisionszahlungen von über € 200.000 in rund 2 ½ Jahren der Zusammenarbeit. Diese Provisionszahlungen konnte der Kläger nur so verstehen, dass er auf eine gewisse Dauer zur Tätigkeit verpflichtet war. Aus dem Umfang und der Intensität seines Einsatzes ist ersichtlich, dass er sich auch gebunden fühlte.

 

Jetzt ist es aber so, dass auch ein Makler eine Provision erhält. Dazu nahm das OLG eine klare Abgrenzung vor: die Maklertätigkeit bezieht sich typischerweise auf ein bestimmtes Objekt. Der Handelsagent hingegen soll immer wieder neu produzierte Objekte, d.h. eine unbestimmte Vielzahl von Geschäften vermitteln. Zudem war der Kläger (auch) in die Absatztätigkeit eingebunden, da er mit einem anderen Agenten abgesprochen hat, wer welchen Kunden besucht. Dass diese Vertriebstätigkeit vor Ort beim Kunden nicht die Haupttätigkeit des Klägers ausmachte, schadet nicht. Er war eben auch als Handelsagent tätig.

 

Das Ergebnis wortwörtlich: Der Kläger „musste mit Blick auf den Umfang seiner Tätigkeit für die Beklagte und der Höhe der an ihn geleisteten Provisionszahlungen nicht damit rechnen, die Beklagte wolle seinen Einsatz für sie – jedenfalls hinsichtlich der Vermittlung von Geschäften – nicht als Handelsagententätigkeit gelten lassen“.

 

Die Entscheidung ist sicherlich zu begrüßen. Sie verhindert, dass ein Geschäftsherr den Gerichten im Nachhinein „ein U für ein V“ vormachen will und eine Handelsagententätigkeit, nur weil kein schriftlicher Vertrag abgeschlossen wurde, in „irgendetwas“ Anderes wie eben eine Beratung oder gar eine Maklertätigkeit „umqualifizieren“ kann.

 

Ihr Ansprechpartner: Dr. Gustav Breiter