Zuständig sind die österreichischen Gerichte (LG Konstanz 16. 1. 2020)

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Der deutsche Geschäftsherr hat in Deutschland Klage erhoben, um ein Verfahren in Österreich zu verhindern bzw. zumindest zu verzögern. Er behauptete, dass die Tätigkeit des Agenten doch maßgebend in Deutschland erfolgte. Das Gericht fand dazu klare Worte…   

 

 

Ein österreichischer Handelsagent war für ein deutsches Unternehmen tätig. Der Geschäftsherr kündigte grundlos den Vertrag und verweigert eine Ausgleichszahlung. Dies vorwiegend mit der unhaltbaren Argumentation, dass während des laufenden Vertrags Vorabzahlungen auf den Ausgleich erfolgt seien. Zudem sei das gewährte Fixum nur ein Provisionsvorschuss gewesen (obgleich er einen solchen jahrelang nicht abgerechnet hat). Es sei eine deutliche Überzahlung erfolgt, die eingewandt werde.

 

Der Handelsagent hat seine Ansprüche mit Unterstützung unserer Kanzlei geltend gemacht. Der Geschäftsherr hat daraufhin eine Klage in Deutschland eingebracht. Solche Klagen nennt man „Torpedo-Klagen“, weil damit ein Verfahren in einem anderen EU-Staat verhindert bzw. zumindest verzögert werden soll.

 

Im vorliegenden Fall war kein schriftlicher Vertrag abgeschlossen worden. Damit wurde auch kein deutscher Gerichtsstand vereinbart. Nach den einschlägigen EU-Regeln zu Dienstleistungsverträgen im allgemeinen und zu Handelsvertreterverträgen im besonderen wären damit aber österreichische Gerichte zuständig, wenn der Handelsagent seine Tätigkeit in Österreich bzw. von Österreich aus ausübte.

 

Der Handelsagent hatte seinen Sitz in Österreich. Nach den Behauptungen des Geschäftsherrn war er aber überwiegend bei deutschen Kunden tätig und hat auch Messen in Deutschland besucht. Das Gericht hat jedoch festgestellt, dass die Messen nur zweimal im Jahr stattfanden.

 

Der Handelsagent hingegen hat im Detail aufgelistet, welche österreichischen Kunden er betreute und dass das Ausmaß seiner Tätigkeit in Deutschland nur einen Bruchteil ausmachte. Das Gericht hat dies übernommen und hat die Zuständigkeit deutscher Gerichte verneint.

 

Der Handelsagent hatte die von der WKO empfohlene Rechtsschutz-Versicherung der Zürich abgeschlossen. Er ist also für diesen – sicher noch länger dauernden – Rechtsstreit gut gewappnet. Herkömmliche Rechtsschutzversicherungen decken bekanntlich – ohne teure Zusatzvereinbarung – Handelsvertreterrecht explizit nicht ab. Hat man das richtige Produkt, kann man sich aber zur Wehr setzen und lässt sich auch von solchen künstlichen „Umwegen“ nicht beeindrucken.

 

Als nächster Schritt steht die Klage in Österreich an. Wir werden weiter berichten…

 

Ihr Ansprechpartner: Dr. Gustav Breiter

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