Waffenpass für Handelsagenten im Schmuckbereich? (Landesverwaltungsgericht Salzburg 7. 6. 2018)

| Vertriebsrecht

Handelsagenten leben in sensiblen Branchen bisweilen gefährlich, denkt man etwa an den Schmuckbereich. Angesichts teurer Kollektionen hat ein Agent einen Waffenpass beantragt…

 

Ein Handelsagent ist in der Schmuckbranche tätig. Er führt Kollektionen im Wert von € 500.000 bis € 1 Mio mit sich. Diese präsentiert er bei Juwelieren und muss im Zuge seiner Reisetätigkeit auch nächtigen. Dabei muss er die Kollektionen – schon aus versicherungstechnischen Gründen – in das Hotelzimmer mitnehmen.

 

Er hat in der Regel bis zu 11 Schmuckkoffer bei sich, die er mit einer Art „Rodel“ transportiert. Dabei handelt es sich um einen Art Gepäckwagen, auf den er aber nur 2-3 Koffer auf einmal aufladen kann; er muss also mehrmals zwischen seinem Fahrzeug und den Kunden hin- und hergehen.

 

Um gegen Überfälle besser gewappnet zu sein, hat er die Ausstellung eines Waffenpasses beantragt. Er hat sich auf die gehäuften Überfälle auf Juweliere berufen, auf den Wert der Kollektionen, auf die Übernachtungen im Hotel. Weiter auch darauf, dass er auch schon in den 90er-Jahren in der Schmuckbranche tätig war und dass er damals einen Waffenpass erhalten hatte, nachdem sein Auto am Rudolfskai in Salzburg aufgebrochen worden war. Er hat dann die Branche gewechselt und den Waffenpass zurückgelegt. Jetzt aber benötige er wieder einen nachdem er seit 2006 wieder in dieser Branche tätig ist.

 

Die Behörde hat den Fall durchaus formalistisch angepackt:

 

So seien zunächst einmal viele andere Geschäftsleute (die etwa mit Geldtransporten zu tun hätten) in einer ähnlichen Situation. Der Handelsagent hätte darlegen müssen, dass er in einer besonderen Gefahr sei. Bloße Vermutungen reichen nicht aus, außer „die Verdachtsgründe verdichten sich derart, dass schlüssig eine konkrete Gefährdung vorliegt“. Der Antragsteller müsse mit einer „hohen Wahrscheinlichkeit“ in eine solche Situation kommen.

 

Selbst wenn diese Darlegung gelingt (deren Schwelle ja fast unerreichbar hoch erscheint), ist Weiteres zu beachten: Setzt man sich nämlich mit Waffengewalt zur Wehr, würden Unbeteiligte gefährdet.

 

Es sei auch erforderlich, dass Überfällen gerade mit Waffengewalt am zweckmäßigsten wirksam begegnet werden könnte. Dazu sagt die Behörde nichts Näheres, also weder wann dies der Fall ist noch wann eben nicht.

 

Juweliere würden doch ohnehin entsprechende Sicherheitsvorkehrungen einrichten wie einen Sicherheitsdienst. Auch der Handelsagent könnte sich beim Transport mit der „Rodel“ doch eines Sicherheitsdienstes bedienen.

 

Es sei auch nicht erkennbar, wie der Handelsagent die Gefährlichkeit der Situation hintanhalten wollte, wenn jemand in räuberischer Absicht in sein Hotelzimmer eindringt. Auch hier könnten Unbeteiligte gefährdet werden und die Anwendung von Waffengewalt würde zu einem Gewaltexzess führen.

 

Noch ein Hinweis auf das Gesetz: die Abwehr allgemeiner Gefahren, wie eben auch Überfälle, fällt nach dem Sicherheitspolizeigesetz in die Zuständigkeit der Sicherheitsbehörden.

 

Dass der Agent noch in den 90er-Jahren bei derselben Sachlage einen Waffenpass bewilligt bekam, sei schlicht unbeachtlich.

 

Insgesamt eine Entscheidung, die durch Übernahme von (Steh)Rechtssätzen sicherlich auf der Linie der bisherigen Entscheidungspraxis liegt. Sie entspricht auch der in Österreich zu Recht vorherrschenden Skepsis bzw. Ablehnung von Waffenbesitz und -berechtigungen im Bereich außerhalb der Sicherheitskräfte. Dennoch ist irgendwie verständlich, wenn der Agent in diesem Fall etwas ratlos zurückbleibt.

 

 

Ihr Ansprechpartner: Dr. Gustav Breiter