Unverbindliche Aussage, Abwerbung von Arbeitnehmern, Scheinselbstständigkeit,…

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Die Aussage: „Ich verspreche Dir, dass Du alles bekommst!“ ist unverbindlich (OLG Wien 26. 9. 2014)

 

Ein Fußballer wollte für das Erreichen des Klassenerhalts eine Prämie (so wie sie anderen Spielern dieses Vereins zugesagt worden war). Er schrieb dem Vereinspräsidenten, dass beim nächsten Treffen „man das mit der Prämie erledigen“ könne. Der Präsident antwortete: „Ich verspreche Dir, dass Du alles bekommst!“

 

Das Gericht sah darin keine Zusage. Es fehle am Rechtsfolgewillen, d.h. an einer „Erklärung mit Rechtsbindung“. Es liege ein bloßes „Gefälligkeitsversprechen“ bzw. eine „Beruhigungserklärung“ vor. Es sei nur zum Ausdruck gebracht worden, dass sich der Präsident darum kümmern wolle, dass der Kläger seine berechtigten Ansprüche erhalten werde.

 

Abwerbung von Arbeitnehmern: „Wechselprämie“ und Schadloshaltung sind zulässig (OGH 17. 9. 2014)

 

Selbst wenn der Konkurrent Kenntnis davon hat, dass die betreffenden Mitarbeiter durch eine Konkurrenzklausel gebunden sind, dürfen sie „abgeworben“ werden. Auch eine Prämie für den Fall des Wechsels darf zugesagt werden ebenso wie die Schadloshaltung gegen Pönale und Anwaltskosten. Lediglich, wenn der Konkurrent irreführend oder aggressiv vorgeht, verhält er sich wettbewerbswidrig nach UWG.

 

Scheinselbstständigkeit: Bemessungsgrundlage für die Nachverrechnung (OGH 24. 3. 2014)

 

Bei Scheinselbstständigkeit ist neben Vorschreibungen durch FA / GKK (mit eingeschränktem Regress gegen den Mitarbeiter) mit einer Nachverrechnung von Ansprüchen zu rechnen. Dies betrifft Überstunden, Sonder-zahlungen (SZ), Urlaubsersatzleistung (UEL), Kündigungsentschädigung etc.

 

Die Berechnungsbasis ist, nachdem die Initiative für die „Selbstständigkeit“ hier vom Arbeitgeber ausging, nicht der KV-Mindestlohn, sondern der vereinbarte Stundenlohn. Bei den Überstunden sind zudem allfällige Verfallsfristen zu beachten. Die SZ sind ohnehin durch einen überkollektivvertraglichen Lohn abgedeckt, bei der UEL spielt aber gerade das keine Rolle.

 

Pferdetrainer kein Dienstnehmer (VwGH 24. 5. 2014)

 

Ein Polospieler ließ seine argentinischen Polopferde von drei argentini-schen Reittrainern auf die Polo-EM vorbereiten. Dabei war zwar die Arbeitszeit in groben Zügen (durch Fütterung der Pferde und Ruhezeiten) vorgegeben und auch der Ort (Stallungen und Trainingsgelände). Die Trainer konnten sich nur untereinander vertreten lassen, also nicht unbeschränkt und sie verwendeten keine eigenen Betriebsmittel.

 

Ein echter Dienstvertrag (DV) wurde dennoch verneint. Die Gestaltung des Arbeitstags entschieden (ohne Kontrollmöglichkeit) die Trainer selbst. Sie wurden einmalig und befristet tätig. Auch ein freier DV wurde verneint, da sie nicht für einen Dienstgeber im Rahmen seines Gewerbes tätig waren.

 

Geltendmachung von Überstunden: kein Verfall (OGH 29. 10. 2014)

 

Übergibt ein LKW-Fahrer nur die Tachografenscheiben, ist dies keine hinreichende Geltendmachung von Überstunden, die Verfallsfrist läuft. Übergibt er auch seine Arbeitszeitaufzeichnungen, die Grundlage für die Lohnabrechnung waren, hat er sie geltend gemacht; die Überstunden können nicht mehr verfallen.

 

Ihr Ansprechpartner: Dr. Gustav Breiter