COVID 19 – Sanierung/Insolvenz

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Die Maßnahmen im Zusammenhang mit COVID 19 betreffen alle Wirtschaftsbereiche. Nahezu alle Unternehmer, ob groß, mittel oder klein, ganz egal welcher Sparte sie angehören, spüren die Auswirkungen der aktuellen Ausnahmesituation.

 

Die österreichische Rechtsordnung zeigt durchaus Mittel zur Bewältigung von wirtschaftlichen Krisen. Früh und rechtzeitig eingesetzt können die richtigen Sanierungsinstrumente Abläufe straffen, Unternehmen restrukturieren mit dem Ziel, den gesunden Kern des Unternehmens zu erhalten und diesen gestärkt in die Zukunft zu führen.

 

In der Insolvenzordnung (I0) ist das Insolvenzverfahren einheitlich geregelt – die IO kennt folgende Verfahrensabläufe:

  • Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung
  • Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung
  • Konkursverfahren
  • Schuldenregulierungsverfahren („Privatkonkurs“)

 

Ziel der Sanierungsverfahren, gleich ob mit oder ohne Eigenverwaltung, ist stets, das Unternehmen bzw den gesunden Unternehmenskern fortzuführen und nachhaltig zu sanieren.

 

Durch die Insolvenzeröffnung alleine wird kein Vertragsverhältnis, auch kein Arbeitsverhältnis, automatisch aufgelöst. Die gesetzlich vorgesehene Auflösungssperre für jene Verträge, die für die Fortführung erforderlich sind, gilt für 6 Monate, um dem Unternehmen Zeit zur Restrukturierung zu verschaffen. Damit ist sichergestellt, dass die für den Fortbetrieb erforderlichen Verträge bestehen und auch Schlüsselarbeitskräfte dem Unternehmen erhalten bleiben.

 

Im Gegenzug kennt die IO jedoch verschiedene Instrumente, um rasch die nötigen Restrukturierungsmaßnahmen zu setzen. Dazu zählen insbesondere

  • die Möglichkeit der Auflösung von kostenintensiven und nicht
    mehr benötigten Verträgen
  • die Schließung unrentabler Teilbereiche samt begünstigter Auflösung der diesen Teilbereichen zugeordneten Arbeitsverhältnisse
  • die begünstigte Beendigung von Arbeitsverhältnissen in einzuschränkenden Bereichen bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen; dies betrifft den Fall, dass nicht ein Teilbereich als solches geschlossen werden soll, sondern Unternehmensbereiche abzuschlanken sind.

 

Die Definition der Teilbereiche bzw der einzuschränkenden Bereiche ist mitunter schwierig und sollte bereits im Zuge der Vorbereitung der Einleitung eines Sanierungsverfahrens mitbedacht werden – eine professionell begleitete Vorbereitung der Insolvenzantragstellung ist unumgänglich.

 

Die Begünstigung im Zuge der Auflösung der Arbeitsverhältnisse liegt darin, dass zum einen die Arbeitsverhältnisse rascher aufgelöst werden können als außerhalb der Insolvenz; damit wird der Fortbetrieb in der Insolvenz liquiditätsmäßig entlastet. Zum anderen sind Beendigungsansprüche, zB Abfertigungsansprüche nach dem System Abfertigung-Alt, Urlaubsersatzleistungen, Zeitguthaben etc als Insolvenzforderungen zu qualifizieren, welche nur im Ausmaß der Sanierungsplanquote zu befriedigen sind.

 

Konkurs/Liquidation:

Doch selbst wenn ein Unternehmen nicht mehr zu sanieren ist, ist bei Vorliegen der Insolvenztatbestände – Zahlungsunfähigkeit und/oder Insolvenzrechtliche Überschuldung – die aktive Einleitung eines Insolvenzverfahrens geboten, schon alleine um die Geschäftsführerhaftung (siehe dazu unseren Newsletter Covid 19/Die Pflichten der Unternehmensleitung in der Krise) hintanzuhalten.

 

Die geordnete Liquidation im Rahmen eines Insolvenzverfahrens / Konkursverfahrens führt darüber hinaus in der Regel zu höheren Verwertungserlösen. Dies minimiert Ausfälle der Gläubiger und reduziert persönliche Haftungen gegenüber Banken und Behörden.

 

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