Business Judgement Rule für Manager – „Entwarnung“ bei Untreue?

No Tags | Allgemein

Mit der „LIBRO“-Entscheidung des Obersten Gerichtshofs ist der Straftatbestand der Untreue in den Fokus der Aufmerksamkeit gerückt. Sie betrifft einen speziellen Typus der Organuntreue bei dem das Fehlverhalten von Vertretungsorganen zu Lasten von Kapitalgesellschaften im Mittelpunkt steht. Die Entscheidung hat zu erheblicher Verunsicherung in Wirtschaftskreisen geführt (Stichwort: „Untreue als Managerfalle“). So mancher Manager stellte sich die Frage, ob er sich mit einer von den Gesellschaftern beschlossenen Gewinnausschüttung dem Risiko einer strafrechtlichen Verfolgung aussetzt. Dasselbe gilt für eine gescheiterte Expansionspolitik, die Spende für das lokale Feuerwehrfest oder eine „Kulanzlösung“ mit einem Kunden. Gerade die Frage, was man noch „darf“ kann – sofern keine konkreten Handlungsvorgaben bestehen – im Einzelfall schwierig zu beurteilen sein. Es wird allgemein auf die „Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters“ verwiesen. Bislang hat (vor allem in Konzernverhältnissen) ein genehmigender Beschluss des Alleingesellschafters für Rechtssicherheit gesorgt. Auch dies ist seit der LIBRO-Entscheidung fraglich.

 

Mit dem Strafrechtsänderungsgesetz 2015 sollte (neben einer Erhöhung der strafbestimmenden Wertgrenzen) der Untreuetatbestand präzisiert werden.

 

Untreue ist nach wie vor der wissentliche Missbrauch der Vertretungsmacht zum Schaden des Vertretenen („Machtgeber“). In Zukunft wird ein Befugnismissbrauch nur bei Verstoß gegen Regeln vorliegen, die dem Vermögensschutz des wirtschaftlich Berechtigten dienen. Es wird klargestellt, dass die Verletzung reiner Ordnungsanliegen oder Interessen Dritter (wie Gläubiger oder die Öffentlichkeit) für die Begründung einer Untreuestrafbarkeit nicht in Frage kommen. Dies soll den Bilanz- und Kridadelikten vorbehalten bleiben. Zudem ist nur ein unvertretbarer Verstoß strafrechtlich relevant. Unter „unvertretbar“ versteht der Gesetzgeber jenen Gebrauch, der außerhalb des Bereichs des vernünftigerweise Argumentierbaren liegt. Wird dem Entscheidungsträger ein Ermessensspielraum eingeräumt, so liegt ein Missbrauch erst bei Handlungen außerhalb jeder vernünftigen Ermessensausübung vor. Bei konkreten Handlungsanweisungen ohne Spielraum, kann bereits jede Abweichung unvertretbar sein.

 

Die im Initiativantrag ursprünglich vorgesehene Strafbefreiung, wenn die Zustimmung des Machthabers bzw wirtschaftlich Berechtigten vorliegt, wurde nicht ins Gesetz aufgenommen. Diese Einschränkung hätte meines Erachtens – gerade in Konzernverhältnissen – erheblich zur Rechtssicherheit beigetragen, zumal der Untreuetatbestand gerade auf den Schutz des Vertretenen vor Befugnismissbrauch und nicht den Gläubigerschutz abstellt.

 

Im Akt und GmbHG wurde die Business Judgement Rule eingefügt, wonach ein Vorstandsmitglied bzw Geschäftsführer jedenfalls im Einklang mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters handelt, wenn er sich bei einer unternehmerischen Entscheidung nicht von sachfremden Interessen leiten lässt und auf der Grundlage angemessener Information annehmen darf, zum Wohle der Gesellschaft zu handeln. Damit wird ein Safe-harbor-Charakter zum Ausdruck gebracht. Wer gemäß der Business Judgement Rule handelt, handelt jedenfalls im Einklang mit der gebotenen Sorgfalt und hat keine nachteiligen Rechtsfolgen zu befürchten, insbesondere auch keine Strafverfolgung.

 

Ihre Ansprechpartner: Dr. Lukas Schenk

D1000003