Crowdfunding – Neue Rahmenbedingungen

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Am 1. September 2015 ist das Alternativfinanzierungsgesetz (AltFG) in Kraft getreten, welches das Ziel hat, klare rechtliche Rahmenbedingungen für Crowdfunding zu schaffen. Crowdfunding ist eine moderne Finanzierungsform, die in den letzten Jahren vermehrt zur Finanzierung von Projekten, Start-ups und KMU eingesetzt wird. Beim Crowdfunding werden relativ kleine Beträge von einer Vielzahl von Geldgebern eingesammelt. Vor allem über die Bewerbung auf Social Media Seiten kann eine Vielzahl an Personen als Investor angesprochen werden. Die Investition selbst wird in der Regel über spezielle Internetseiten (Crowdfunding-Plattformen) abgewickelt.

 

Das AltFG legt einheitliche Regelungen für bestimmte Crowdfunding-Modelle fest und nimmt diese – unterhalb bestimmter Schwellenwerten – von der Anwendung des Kapitalmarktgesetzes (KMG) aus. Dadurch wird eine einfache und kostengünstige Unternehmensfinanzierung durch Crowdfunding ermöglicht.

 

In Österreich ist besonders das sogenannte Crowdinvesting verbreitet, bei dem man sich eigenkapitalähnlicher Beteiligungen wie Genussrechte, Nachrangdarlehen oder einer (echten) stillen Beteiligung bedient. Vorrangig für dieses Modell ist das AltFG bestimmt. Die Modelle des Crowdsponsoring, bei dem nicht-finanzielle Gegenleistungen gewährt werden und des Crowddonating, bei dem überhaupt keine Gegenleistungen gewährt werden, fallen nicht in den Anwendungsbereich, da diese Modelle in der Regel ohnehin keine aufsichtsrechtlichen Berührungspunkte aufweisen.

 

Ein ebenfalls verbreitetes Crowdfunding-Modell ist das sogenannte Crowdlending. Dabei werden private Mikrokredite an eine Person oder ein Unternehmen vergeben, die aus verschiedenen Gründen keine Bankkredite erhalten. Der Mikrokreditnehmer bezahlt als Gegenleistung Kreditzinsen. Der Mikrokredit bietet eine Finanzierung ohne Eigenkapital und ermöglich gleichermaßen die Neugründung, Übernahme oder Erweiterung eines Kleinunternehmens.

 

Das AltFG nennt Aktien, Anleihen, Geschäftsanteile an Kapitalgesellschaften und Genossenschaften, Genussrechte, stille Beteiligungen und Nachrangdarlehen als alternative Finanzinstrumente. Diese dürfen keinen unbedingten Rückzahlungsanspruch gewähren (ausgenommen Anleihen) und keine Nachschusspflicht beinhalten (ausgenommen Geschäftsanteile an Genossenschaften). (Mikro-) Kredite werden von dem AltFG generell nicht erfasst. In der Regel sind bei der Vergabe von Mikrokrediten daher weiterhin die Bestimmungen des Bankwesengesetzes (BWG) zu beachten. Gemäß § 1 Abs 1 Z 3 BWG gilt der Abschluss von Geldkreditverträgen und die Gewährung von Gelddarlehen (Kreditgeschäft) als konzessionspflichtiges Bankgeschäft.

 

Das AltFG schafft für Crowdinvesting ein Mindestmaß an Transparenz und Anlegerschutz in Form von Informations- und Veröffentlichungspflichten. Auch die Betreiber von Crowdfunding-Plattformen als Vermittler werden in die Pflicht genommen. Es wird klargestellt, welche Berechtigungen die Crowdfunding-Plattform benötigt (zB Gewerbeberechtigung, Konzession nach WAG) und welche regulatorischen Pflichten (zB in Zusammenhang mit Geldwäscherei; Identitätsfeststellung des Anlegers) einzuhalten sind. Weiters werden bestimmte Informationspflichten normiert (zB Angaben über den Betreiber der Crowdfunding-Plattform; Angaben über Art, Häufigkeit und Höhe der von Anlegern und Emittenten eingehobenen Entgelte).

 

Ein wichtiger Punkt des neuen Gesetzes ist die Einführung eines neuen Stufenmodells für Informations- und Offenlegungspflichten der Emittenten. Bei Emissionsvolumina im Bereich von € 100.000 bis € 1,5 Mio. ist eine Ausnahme von der Prospektpflicht nach KMG vorgesehen, es muss den Anlegern aber ein geprüftes Informationsblatt zur Verfügung gestellt werden. Bei Emissionen im Bereich von € 1,5 Mio. bis € 5 Mio. muss ein vereinfachter Prospekt erstellt werden. Erst darüber wird die volle Prospektpflicht gemäß KMG schlagend.

 

Auch zahlreiche Vorkehrungen zum Schutz der Anleger werden getroffen. Zum Beispiel die Schaffung eines Rücktrittsrechts bei Verletzung von Informationspflichten sowie Zeichnungsgrenzen (€ 5.000,– innerhalb von 12 Monaten pro Anleger), um Anleger zur Risikostreuung zu bewegen.

 

Ihr Ansprechpartner: Dr. Lukas Schenk

D1000003