Bisweilen versuchen Geschäftsherrn, den Handelsagenten dadurch an den Vertrag zu binden, dass er bestimmte Nachteile haben soll, falls er selbst kündigt. Dies kann über die Festlegung von Stichtagen bis zur Rückzahlung von Garantieprovisionen reichen. Mit letzterem hatte sich das OLG München auseinander zu setzen.
Ein Versicherungsagent hatte monatliche Garantieprovisionen von € 2.500 erhalten. Das Garantiekonto sollte erst nach Ablauf der Garantiezeit abgerechnet werden, wobei ein Überverdienst ausbezahlt und ein Unterverdienst vom Agenten ausgeglichen werden sollte.
Das Versicherungsunternehmen hatte gekündigt und einen Negativsaldo geltend gemacht. Die Klage wurde aber abgewiesen, dies mit folgender Begründung:
Das Recht des Handelsvertreters zur außerordentlichen Kündigung darf nicht beschränkt werden. Eine solche Beschränkung wird auch darin gesehen, dass an die Kündigung wesentliche, die Beendigung erschwerende finanzielle Nachteile geknüpft werden. Die Rückzahlung langfristiger Provisionsvorschüsse kann – abhängig von der Höhe der zurückzuerstattenden Zahlungen und dem Zeitraum, für den die Zahlungen zurückzuerstatten sind – ein solches Kündigungserschwernis darstellen. Die mittelbare finanzielle Folge muss also hinreichend schwerwiegend sein, einen Agenten von der Ausübung seines Kündigungsrechts abzuhalten.
Dazu kam im vorliegenden Fall, dass eine für die ersten 2 Jahre gewährte „Einarbeitungspauschale“ von monatlich € 1.500 rückforderbar war. Insgesamt ergab sich eine mögliche Rückzahlungspflicht von € 31.500.
Diese Regelung war also geeignet, den Agenten von einer Kündigung während der Garantiezeit abzuhalten, womit sie sich wie eine Verlängerung der Kündigungsfrist (nur zu Lasten des Agenten) auswirkte. Die Regelung wurde als unwirksam beurteilt und die Klage abgewiesen. Dass es nicht der Agent war, der gekündigt hatte, spielte keine Rolle; es ging um die Unwirksamkeit der Klausel an sich.
Nach österreichischem Recht ist dieser Ansatz bisher im Zusammenhang mit Stichtagregelungen anerkannt (Beispiel: im Vertrag ist vorgesehen, dass der Bonus für 2016 nur dann zusteht, wenn der Vertrag zum 30. 6. 2017 ungekündigt aufrecht ist). Der OGH hat Boni, unter anderem unter Berufung auf die Kündigungsfreiheit des Vertriebspartners, auch dann gewährt, wenn der vorgesehene Stichtag nicht eingehalten wurde. Dies müsste auch für die Rückzahlung langfristiger Provisionsvorschüsse gelten.
Im Einzelfall ist aber zu beurteilen, ob eine solche Kündigungserschwernis gegeben ist. So hat etwa das OLG Oldenburg in einem Fall aus 2012 entschieden, dass dies bei einer Rückzahlung von bloß € 2.000 nicht der Fall ist. Bei der Beurteilung kommt es – wie stets bei der Frage, ob eine Vertragspartei unzumutbar eingeschränkt wird – auf alle Umstände des Einzelfalls an.
Ihr Ansprechpartner: RA Dr. Gustav Breiter