Zur nachträglichen Geltendmachung von Provisionen aufgrund einer mündlichen Vereinbarung (OLG Graz 17. 1. 2025)
Macht der sales agent Provisionen im Nachhinein geltend, stellt sich oft die Frage, ob dies vor Gericht „durchgeht“…
Der konkrete Fall
Der spätere Kläger war für ein Unternehmen für Maschinen und Baggerschaufeln zunächst im Jahr 2017 auf Werkvertragsbasis tätig. Im Jahr 2018 folgte ein Angestelltenverhältnis, das im September 2018 beendet wurde.
Danach, so der Standpunkt des Klägers, hätte man eine Provisionsvereinbarung geschlossen, wonach der Kläger ein Fixum und eine Provision erhalten sollte. Das sollte bis zur Gründung einer gemeinsamen Gesellschaft gelten (diese wurde 2019 gegründet). Die Provision für den Zeitraum Februar bis August 2019 hatte er erst im Februar 2022 geltend gemacht, also das Fixum für diese Monate und eine Rechnungslegung über die Umsätze (zur Ermittlung der variablen Provision).
Die Beklagte hielt entgegen, dass die Tätigkeiten des Klägers Vorbereitungsarbeiten für die GmbH waren und in diese eingebracht werden sollten. Zudem hat der Kläger im klagsgegenständlichen Zeitraum Rechnungen über den Aufbau eines Messestands und die Organisation von Besuchen bei Händlern gelegt. Das würde belegen, dass nebenher keine Provisionsvereinbarung getroffen wurde, ansonsten diese Verrechnungen nicht erfolgt wären. Es sei auch auffällig, dass nur die behauptete Provisionsabrede mündlich erfolgt sei und alle anderen Vereinbarungen schriftlich festgehalten wurden.
Die Entscheidung der Gerichte
Die Gerichte haben betont, dass nicht vereinbart worden sei, dass der Kläger im Rahmen der neu gegründeten Gesellschaft Arbeitsleistungen zu erbringen gehabt hätte. Er hat ohnehin seine geldmäßige Einlage erbracht.
Für die genannten Leistungen wurden nur recht geringe Beträge von € 200 bzw. € 500 verrechnet, sodass es sich nicht um die eigentliche Vertriebstätigkeit gehandelt hatte.
Dass der Kläger nicht auf die Provision verzichtet hatte, wurde ebenso festgestellt. Die Geltendmachung im Jahr 2022 erklärt sich aus der dreijährigen Verjährungsfrist. Der Kläger müsse im Rahmen der Rechnungslegung auch keine bestimmten Beträge nennen. Es liegt umgekehrt an der Beklagten, Auskünfte über die Geschäfte zu geben.
Dem Klagebegehren wurde also stattgegeben.
Folgen für die Praxis
Verfahren wie das hier erforderliche lassen sich gut vermeiden nämlich zunächst einmal durch einen fachgerecht aufgesetzten schriftlichen Vertrag. Dieser hätte den Inhalt der Provisions-vereinbarung klar und vor allem eindeutig beweisbar beschrieben. Im vorliegenden Fall konnte der Kläger den Inhalt der mündlichen Abrede zwar beweisen; es ist aber keineswegs sicher, dass dies stets und unter allen Umständen gelingt. Umgekehrt zeigt die Entscheidung, dass sich auch mündlich Vereinbartes bisweilen beweisen lässt.
Ihr Ansprechpartner: RA Dr. Gustav Breiter
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