Zur Einigung über Provisionsansprüche (OLG München 20. 3. 2024)

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Ein Vermittler hat Provisionsansprüche geltend gemacht. Der Geschäftsherr hat entgegengehalten, dass über diese bereits eine Einigung stattgefunden hätte und dass diese bezahlt wurden. Kann der sales agent dennoch eine Abrechnung samt allfälliger Nachforderung geltend machen? 

 

Zur Konstellation und zur Vorgeschichte

 

Ein Versicherungs(sub)vertreter hat einen Anspruch auf Dynamikprovisionen geltend gemacht. Der Hauptvertreter hat ihm entgegnet, dass man sich doch geeinigt hätte und diese bezahlt hat. Der Fall kann auf jeden beliebigen Provisionsanspruch eines sales agent umgelegt werden, so z.B. auf Provisionen für bestimmte (Folge)Geschäfte, auf Bezirksprovisionen etc.

 

Der Geschäftsherr hat folgendes vorgebracht: der Agent wäre – als Abgeltung der Dynamikprovisionen – mit einer Pauschalsumme einverstanden gewesen. Er hätte selbst einen Betrag von € 25.000 genannt. Dieser sei in die Abrechnung aufgenommen und bezahlt worden. Auf darüberhinausgehende Ansprüche hätte er verzichtet, zumal ihm bekannt gewesen sei, dass der Geschäftsherr die Dynamikprovisionen nicht elektronisch abrechnen konnte.

 

Man hätte in Meetings zwanzigmal besprochen, dass diese Provisionen nicht abgerechnet werden. Aufgrund eines Software-Updates wäre dies aber möglich gewesen. In Partnermeetings sei besprochen worden, dass die Dynamikprovisionen später und zwar pauschal abgerechnet werden würden.

 

Die Entscheidung des Gerichts

 

Das Gericht hat den Sachverhalt genau untersucht und festgehalten: der Vorschlag des Agenten einer Pauschalzahlung von € 25.000 war Bestandteil eines Gesamtabgeltungsvorschlags über gesamt € 370.000. Dieser wurde aber nicht angenommen.

 

Eine wirksame Vereinbarung, die Dynamikprovisionen mit € 25.000 endgültig abzufinden, lässt sich also nicht ableiten. Eine bloße Thematisierung in Besprechungen sei dafür nicht ausreichend. Es ist auch unverständlich, dass dem Agenten zwanzigmal gesagt werden müsse, dass diese Provisionen nicht bezahlt würden, wenn er doch zuvor darauf bereits verzichtet hätte.

 

Eine Unmöglichkeit der Abrechnung wäre erst dann anzunehmen, wenn auch eine händische Ermittlung ausscheiden würde. Tatsächlich gab es ohnehin ein Software-Update, das eine elektronische Ermittlung ermöglicht hätte.

 

Ein für die Zukunft wirkender Verzicht wäre zudem nach dem Gesetz unwirksam.

 

Folgen für die Praxis

 

Die Entscheidung zeigt sehr gut, dass Behauptungen des Geschäftsherrn, bestimmte Provisionsansprüche seien „bereits erledigt“ bzw. hätte der Agent auf weiteres „verzichtet“, bei näherem Hinsehen falsch sind. Im vorliegenden Fall hatte sich der Geschäftsherr zudem in Widersprüche verstrickt. Das Gericht hat auch diese aufgezeigt.

 

 

Ihr Ansprechpartner: RA Dr. Gustav Breiter

 

 

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