Wie weit muss der sales agent die Voraussetzungen für seinen Ausgleichsanspruch beweisen? (OLG Köln 27. 4. 2026)

| Vertriebsrecht

Für den Ausgleichsanspruch ist es stets eine grundsätzliche Voraussetzung, dass dem sales agent nach dem Vertragsende Provisionen aus dem aufgebauten Kundenstamm entgehen. Aufgrund einer Gesetzesänderung in Deutschland hat man jüngst verstärkt auf die Unternehmervorteile abgestellt. Es stellt sich nun in der Praxis die Frage, was konkret der sales agent darstellen bzw. beweisen muss…

 

Ausgangsfall

 

Der klagende sales agent hat einen Ausgleichsanspruch in beträchtlicher Höhe von € 592.000 eingeklagt. Das (deutsche) Landgericht hat die Klage abgewiesen. Der Kläger hätte nicht schlüssig vorgebracht, inwiefern er dem beklagten Geschäftsherrn neue Geschäftsverbindungen geschaffen hätte bzw. welche neuen, konkret zu benennende Kunden er geworben hätte. Der Kläger hat nur einzelne Kunden namentlich genannt, die nach seiner Darstellung als wiederkehrend anzusehen seien. Er hat auch nicht vorgebracht, dass die Vertragsbeziehung zu diesen Kunden noch zum Ende des Agenturvertrags fortbestanden hätte.

 

Die Entscheidung ist zwar zum deutschen Recht ergangen. Sie ist aber schon deshalb relevant, weil viele deutsche Geschäftsherrn in ihren Agenturverträgen die Anwendbarkeit deutschen Rechts vorsehen (sofern der sales agent dies akzeptiert hat). Zum anderen blicken österreichische Gerichte bei der Rechtsanwendung ja durchaus auch nach Deutschland und orientieren sich an deutschen Entscheidungen.

 

Besonders interessant sind die Entscheidungen zu den Anspruchsvoraussetzungen nach deutschem Recht deshalb, weil es dort im Jahr 2009 aufgrund einer Entscheidung des EuGH zu einer Gesetzesänderung kam. Nach der alten Fassung war der Eintritt von Provisionsverlusten als eigenständige Anspruchsvoraussetzung vorgesehen. Dies wurde vom EuGH als nicht richtlinienkonform beanstandet. Der deutsche Gesetzgeber hat dies dahingehend korrigiert, dass die Provisionsverluste, gleichlautend wie im österreichischen Recht, im Rahmen der Billigkeit zu berücksichtigen sind.

 

In Deutschland hat nach dieser Gesetzesänderung eine Tendenz eingesetzt, dass es in erster Linie auf die Unternehmervorteile ankommen würde und die Provisionsverluste „nur“ im Rahmen der Billigkeit zu berücksichtigen seien.

 

Das deutsche Landgericht ist trotz dieser Gesetzesänderung und den neuen Tendenzen in der Kommentarliteratur und in der deutschen Rechtsprechung davon ausgegangen, dass der Handelsagent nach wie vor grundsätzlich darzustellen hat, welche Stammkunden er geworben hat und dass die diesbezüglichen Geschäftsbeziehungen zum Ende des Agenturvertrags noch aufrecht bestehen.

 

Entscheidung des Berufungsgerichts

 

Das OLG Köln hat der Berufung des sales agent nicht stattgegeben. Es hat vielmehr die Entscheidung des Landgerichts bekräftigt, wonach der EuGH nur festgestellt hätte, dass die Unternehmervorteile nicht von vornherein durch die Provisionsverluste des Handelsvertreters begrenzt sind. Es ist also immer zu prüfen, ob trotz fehlender Provisionsverluste (also z.B. bei Einmalprovisionen) ausnahmsweise ein Ausgleich der Billigkeit entsprechen kann.

 

Hier jedoch hat der Kläger trotz mehrfachen Hinweises durch das Gericht nichts zu seinen Provisionsverlusten vorgebracht. Das OLG Köln hat betont, dass auch nach der EuGH- Rechtsprechung auf die Provisionen abzustellen ist, die der Handelsagent im Fall eines hypothetischen Fortbestandes des Handelsvertretervertrages erhalten hätte. Der Kläger hat aber nicht dargelegt, welche Provisionen er aus Geschäften mit Stammkunden im letzten Vertragsjahr erzielt hat.

 

Interessant ist auch die Aussage, dass auch das Vorbringen, dass alle Kunden neu geworbene Stammkunden seien, nicht ausreicht. In dieser Allgemeinheit ist das zu pauschal. Die maßgebliche Frage ist nämlich nicht der Fortbestand einer bestimmten Anzahl von Kundenverträgen, sondern die in der Vergangenheit mit diesen Kunden getätigten provisionspflichtigen Geschäfte als Schätzgrundlage für die Prognose. Der Kläger hingegen hat ausschließlich die Gesamtprovisionen aus den Jahren zwischen 2017-22 vorgebracht und die durchschnittliche Jahresprovision von € 592.000. Hier ist leicht erkennbar, dass es an einem entsprechenden Vorbringen zu Erstgeschäften, Stammkunden, Neukunden etc. gefehlt hat. Die gesamte Provision kann ohne nähere Differenzierung von Vornherein keine geeignete Prognosegrundlage bilden.

 

Dazu kam verschärfend, dass der geltend gemachte Betrag in Höhe von rund € 592.000 nicht im Ansatz den 312 genannten Kunden entsprochen hatte, die der Kläger als Stammkunden genannt hat. Der beklagte Geschäftsherr hatte nämlich vorgerechnet, dass mit diesen 312 Kunden eine Provision von gesamt nur € 18.000 und in den letzten 12 Monaten lediglich von € 4.000 erzielt wurde.

 

Folgerungen für die Praxis

 

Die Entscheidung zeigt wieder einmal, dass man sich als Kläger nicht nur auf irgendwelche Tendenzen oder „Modeerscheinungen“ in der Juristerei verlassen sollte. Selbst wenn in der deutschen Kommentarliteratur seit der genannten Gesetzesänderung betont wurde, dass es nunmehr in erster Linie auf die Unternehmervorteile ankommen würde, benötigt der Richter eine fundierte Grundlage für die Berechnung des Ausgleichs. Naheliegenderweise stellen die Gerichte nach wie vor, sofern Folgeprovisionen für Folgegeschäfte bezahlt wurden, auf eben diese weiteren Folgeprovisionen ab. Die Gerichte haben, auch nach den bisher ergangenen Entscheidungen, keinen Anlass gesehen, von dieser bewährten Berechnungsmethode abzugehen. Mag nun ein Ausgleich (auch bei kundenbezogenen) Einmalprovisionen möglich sein, entbindet dies den klagenden Handelsvertreter, der Folgeprovisionen erzielt, nicht davon, diese entsprechend darzulegen.

 

Gerade wenn ein solch hoher Ausgleichsanspruch geltend gemacht wird, erscheint es vollkommen unvernünftig und mehr als fahrlässig, trotz entsprechenden Hinweises durch das Gericht dies in weiterer Folge nicht nachzuholen, sondern auf der pauschalen Geltendmachung des Jahresdurchschnitts zu beharren.

 

Die Entscheidung bestätigt also, dass man Grundsätze nicht außer Acht lassen sollte. Dies gilt umso mehr als die erste Anspruchsvoraussetzung betroffen war und der Richter dazu angehalten ist, die Klage zunächst auf ihre Schlüssigkeit (also die grundsätzliche Nachvollziehbarkeit) zu prüfen.

 

 

Ihr Ansprechpartner: RA Dr. Gustav Breiter

 

 

Siehe auch die bisherigen Beiträge unter:

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