NEWSLETTER – Die neue SchwellenwerteVO 2025

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Das Bundesvergabegesetz sieht für die Vergabe von öffentlichen Aufträgen und die Wahl der Verfahrensart maßgebliche Schwellenwerte vor. Diese Schwellenwerte wurden aktuell für bestimmte Vergabeverfahren mit der SchwellenwerteVO 2025 (BGBl. II Nr. 167/2025) angepasst.

 

Die neuen Schwellenwerte gelten bereits für Vergabeverfahren, die ab dem 22. 7. 2025 eingeleitet werden. Allfällige interne Vorgaben des Auftraggebers für die Vergabe von Aufträgen sind freilich weiterhin beachtlich!

 

  • Erleichterung von Direktvergaben

Der Schwellenwert für Direktvergaben sowohl im klassischen Bereich als auch im Sektorenbereich wurde deutlich angehoben. Es gilt ein neuer Schwellenwert von Euro 143.000,– (statt bisher Euro 100.000,–). Liegt der Auftragswert unter diesem Schwellenwert, kann die Vergabe von Dienstleistungs-, Liefer- und Bauaufträgen im Wege einer – relativ formlosen und einfachen – Direktvergabe vergeben werden.

 

Auch für Direktvergaben mit vorheriger Bekanntmachung  gilt nunmehr der Schwellenwert von Euro 143.000,– bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen (statt bisher Euro 130.000,–).

 

  • Weitere neue Schwellenwerte

Im nicht offenen Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung gilt bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen ebenfalls ein erhöhter Schwellenwert von Euro 143.000,– (statt bisher Euro 100.000,–). Bei Bauaufträgen gilt allerdings weiterhin der Schwellenwert von Euro 1.000.000,–.

 

  • Geltungsdauer

Die Verordnung ist bis zum 31. 3. 2026 in Kraft.

 

Unseren aktuellen Newsletter können Sie auch gerne mit nachstehendem Link öffnen: Vergaberecht_07-2025

 

Ihr Ansprechpartner: RA Dr. Lukas Schenk