NEWSLETTER – Die neue SchwellenwerteVO 2025
Das Bundesvergabegesetz sieht für die Vergabe von öffentlichen Aufträgen und die Wahl der Verfahrensart maßgebliche Schwellenwerte vor. Diese Schwellenwerte wurden aktuell für bestimmte Vergabeverfahren mit der SchwellenwerteVO 2025 (BGBl. II Nr. 167/2025) angepasst.
Die neuen Schwellenwerte gelten bereits für Vergabeverfahren, die ab dem 22. 7. 2025 eingeleitet werden. Allfällige interne Vorgaben des Auftraggebers für die Vergabe von Aufträgen sind freilich weiterhin beachtlich!
- Erleichterung von Direktvergaben
Der Schwellenwert für Direktvergaben sowohl im klassischen Bereich als auch im Sektorenbereich wurde deutlich angehoben. Es gilt ein neuer Schwellenwert von Euro 143.000,– (statt bisher Euro 100.000,–). Liegt der Auftragswert unter diesem Schwellenwert, kann die Vergabe von Dienstleistungs-, Liefer- und Bauaufträgen im Wege einer – relativ formlosen und einfachen – Direktvergabe vergeben werden.
Auch für Direktvergaben mit vorheriger Bekanntmachung gilt nunmehr der Schwellenwert von Euro 143.000,– bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen (statt bisher Euro 130.000,–).
- Weitere neue Schwellenwerte
Im nicht offenen Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung gilt bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen ebenfalls ein erhöhter Schwellenwert von Euro 143.000,– (statt bisher Euro 100.000,–). Bei Bauaufträgen gilt allerdings weiterhin der Schwellenwert von Euro 1.000.000,–.
- Geltungsdauer
Die Verordnung ist bis zum 31. 3. 2026 in Kraft.
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Ihr Ansprechpartner: RA Dr. Lukas Schenk


