Mutter und Sohn als mögliche Vertragspartner: mit wem kam der Vertrag zustande? (OLG Wien, veröffentlicht 18. 5. 2026)

· · · · · · · | Vertriebsrecht

Bisweilen kommen Handelsagentenverträge recht chaotisch zustande. Zunächst tritt nur der Sohn auf, dann seine Mutter. Tätig wurde nur der Sohn. Es stellte sich die Frage, wer von beiden als sales agent anzusehen ist…   

 

Ausgangsfall

 

Die Parteien lernten einander über LinkedIn kennen. Zunächst schrieb der Sohn mit dem Geschäftsherrn über eine mögliche Zusammenarbeit. Rund 14 Tage später schloss man einen Handelsvertretervertrag, als Vertragspartner war der Sohn ausgewiesen.

 

Rund 2 ½ Monate danach kam der Sohn darauf, dass er mangels Gewerbeberechtigung keine Rechnung stellen konnte. Er ersuchte den Geschäftspartner, die Rechnung auf seine Mutter auszustellen, die über eine solche verfügte. Man verständigte sich darauf, dass der Vertrag auf die Mutter „umgeschrieben“ werden sollte und sie dann unterschreiben würde. Das ist aber nicht erfolgt.

 

Die Rechnungen wurden dann mehrfach von der Mutter ausgestellt; der Geschäftsherr bezahlte diese Rechnungen. Tätig wurde aber nur der Sohn.

 

Die Mutter klagte dann offene Provisionen ein; der beklagte Geschäftsherr wandte ein, dass doch der Vertrag nur mit dem Sohn bestehen würde. Der mit ihm abgeschlossene Vertrag enthalte ja auch ein Schriftformgebot, wonach man nur schriftlich vom Vertrag abgehen könne.

 

Entscheidung der Gerichte

 

Die Gerichte haben betont, dass zwischen den Streitteilen schriftlich abgestimmt worden sei, dass der Vertrag auf die Mutter umgeschrieben werden soll. Auch hat die Beklagte insgesamt 8 Rechnungen bezahlt, die auf die Mutter ausgestellt waren, nämlich im Fettdruck durch die Angabe des Namens ihres Unternehmens und im Kleindruck war auch ihr Name genannt. Dessen ungeachtet hat die Beklagte bezahlt. Darin liege nicht nur bloßes Schweigen, sondern eine Abkehr vom vereinbarten Schriftformgebot.

 

Das Handeln des Geschäftsherrn konnte gar nicht anders verstanden werden, als dass er diesem Vertragsübergang zugestimmt hat. Auch die Klägerin hat sich damit (spätestens) dadurch einverstanden erklärt, dass sie die Klage eingebracht hat und damit als Vertragspartnerin aufgetreten ist.

 

Bei einem Vertragsübergang ist stets durch Auslegung zu ermitteln, ob durch diesen auch bereits fällige Provisionsforderungen übergehen sollten. Das wurde bejaht, hatte doch der Sohn, wenn auch sprachlich nicht ganz korrekt, mitgeteilt: „das ist mit meiner mum das gewerbe angemeldet worden damals 2018“. Zudem hatten auch die bezahlten Rechnungen bereits fällige Forderungen umfasst.

 

Folgerungen für die Praxis

 

Das Urteil zeigt, dass gerade rasche und einfach gehaltene Vertragsabschlüsse Fragen aufwerfen können, die auch so Grundsätzliches betrifft, wer überhaupt Vertragspartner wurde. Die Klagsseite hätte sich einigen Verfahrensaufwand ersparen können, indem der Vertrag wie vereinbart auf sie umgeschrieben worden wäre. Dann hätte sich die Frage gar nicht gestellt. Dies gilt ganz allgemein bei Verträgen: wird z.B. auf Anlagen verwiesen, ist es fast schon der „Klassiker“ dass diese teilweise oder sogar gänzlich fehlen. Das passiert auch bei wichtigen Anlagen wie einer Altkundenliste mit den einzelnen Umsätzen. Im Nachhinein stellt sich – nicht nur dort – die Frage, ob eine Klausel überhaupt wirksam ist, wenn die betreffende Anlage fehlt bzw. wie sie ohne Anlage zu interpretieren ist. Das Motto „schnell-schnell“ mag in der Wirtschaft nicht unbedingt ein Nachteil sein, in rechtlicher Hinsicht ist es das aber leider nur allzu oft und bisweilen dann nicht zum Vorteil des sales agents.

 

 

Ihr Ansprechpartner: RA Dr. Gustav Breiter

 

Siehe auch die bisherigen Beiträge unter:

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