Kann der sales agent nach erhaltener Kündigung einschränkende Regelungen über den Ausgleichsanspruch vereinbaren? (EuGH 23. 4. 2026)

| Vertriebsrecht

Bisweilen werden bereits vor dem Ablauf des Handelsagentenvertrags Regelungen über den Ausgleichsanspruch getroffen. Es stellt sich die Frage, ob solche Vereinbarungen wirksam sind, wenn bereits eine Kündigung ausgesprochen wurde…   

 

Ausgangsfall und Vorlageantrag

 

Ein belgisches Unternehmen hatte einen Handelsvertretervertrag gekündigt. Noch während der laufenden Kündigungsfrist haben Geschäftsherr und sales agent eine umfassende Vereinbarung über Schadenersatz und Ausgleichsanspruch getroffen. In weiterer Folge behauptete der sales agent, dass die Vereinbarung auf Druck des Geschäftsherrn erfolgt und nach der zwingenden gesetzlichen Regelung des Ausgleichsanspruchs nichtig sei. Der belgische Kassationshof hat die Frage dem EuGH vorgelegt.

 

Nach der zwingenden Regelung der EU-Handelsvertreterrichtlinie kann der Handelsagent vor dem Ablauf des Vertrags nicht wirksam auf den Ausgleich verzichten. Das Gericht wollte nun konkret vom EuGH wissen, ob dies bis zum Ablauf der Kündigungsfrist gilt oder nur solange keine Kündigung ausgesprochen wurde.

 

Die Frage war nicht unberechtigt. Eine Vereinbarung über den Ausgleich, die während des aufrechten Vertrags erfolgt, wird als nichtig angesehen, weil ein Druck des Geschäftsherrn vermutet wird. Der sales agent müsse bei Verweigerung mit einer Kündigung rechnen. Hatte er aber im Zeitpunkt der Vereinbarung die Kündigung bereits erhalten, kann dieses Argument nicht gelten.

 

Entscheidung des EuGH

 

Der EuGH hat diese Frage recht rasch abgehandelt. Er hat zunächst betont, dass die Handelsvertreter-Richtlinie neben der Harmonisierung des Binnenmarkts auch dem Schutz des sales agent dient. Er hat auch den Wortlaut des Art 19 der RL betont, wonach Vereinbarungen, die den Ausgleichsanspruch einschränken, bis zum Ablauf des Vertrags ausgeschlossen sind.

 

Er hat auch einen wichtigen Grundsatz zum Ausgleichsanspruch bestätigt: jede Auslegung zum Nachteil des sales agents ist ausgeschlossen (handelsvertreterfreundlichste Auslegung).

 

Der EuGH hat weiter ausgeführt, dass die wirtschaftliche Abhängigkeit des sales agents und damit das Ungleichgewicht zwischen den Parteien besteht solange der Vertrag aufrecht ist. Und das ist eben bis zum Ablauf der Kündigungsfrist der Fall. Auch dass die Parteien keine kürzeren Fristen vereinbaren können, zeigt, dass der Gesetzgeber den Handelsagenten während der gesamten Kündigungsfrist schützen wollte.

 

Im Ergebnis hat er die Frage also dahingehend entschieden, dass jede für den sales agent nachteilige Regelung vor dem Vertragsende unwirksam ist, auch wenn er bereits eine Kündigung erhalten hatte.

 

Folgerungen für die Praxis

 

Das Urteil ist als sehr erfreulich zu bezeichnen, weil es den Versuchen der Geschäftsherrn zuwiderläuft, den Ausgleichsanspruch bereits vor dem Ablauf des Vertrags – und oftmals zum Nachteil des sales agents – regeln zu wollen. Dennoch zwei Bemerkungen: bei der praktischen Abwicklung ist Vorsicht geboten. Wurde die Vereinbarung zwar vor dem Vertragsablauf getroffen, erfolgt die Zahlung durch den Geschäftsherrn aber erst danach, könnte der sales agent, der den Betrag ohne weiteren Kommentar entgegennimmt, zugestimmt haben. Es gibt deutsche Rechtsprechung, die das so sieht. Zum anderen ist eine genaue Prüfung erforderlich, ob die getroffene Regelung tatsächlich zum rechnerischen Nachteil des sales agents war. Möglicherweise wurden rechnerische Nachteile beim Ausgleich durch andere Vorteile aufgehoben. Würde nun im Nachhinein eine Nichtigkeit der Vereinbarung über den Ausgleich behauptet, stellt sich das Problem, ob dies tatsächlich nur für die Ausgleichs- oder die Gesamtregelung gilt.

 

 Ihr Ansprechpartner: RA Dr. Gustav Breiter

 

 

Siehe auch die bisherigen Beiträge unter:

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