Buchauszug auch im Rahmen eines konkludenten Vertrags? (OGH 10. 7. 2025)
Der Buchauszug dient der Überprüfung der Provisionsabrechnung. Diesen hat der Geschäftsherr verweigert, weil er doch gar keinen Vertrag mit dem sales agent abgeschlossen hätte. Dies sei doch vielmehr eine andere Gesellschaft seiner Unternehmensgruppe gewesen…
Die Vorgeschichte
Der sales agent war zunächst für das Textilunternehmen A im Jahr 2019 tätig geworden. Mit Beginn der Pandemie wurde das Geschäftsfeld dieses Unternehmens, aufgrund der Idee des Klägers, auf den Bereich des Maskengeschäfts ausgeweitet. Der Handelsagent wurde auch hier verdienstlich tätig und ließ seine Kontakte spielen. Am Ende des Tages hatte er ein Geschäftsvolumen in erheblichem Ausmaß vermittelt. Der Geschäftsherr war dabei so vorgegangen, dass er manche Geschäfte über das Unternehmen A, manche aber auch über das Unternehmen B, das ebenso zur Unternehmensgruppe gehört, laufen ließ (das bedeutet, Auftragsbestätigungen wurden im Namen dieses Unternehmens B versandt, welches auch die entsprechenden Rechnungen gestellt hat).
Eine laufende Abrechnung der Provision erfolgte in den ersten Monaten, ab Beginn der Pandemie jedoch nicht mehr. Es wurde lediglich ein Provisionsvorschuss für das Maskengeschäft geleistet.
Nach Beendigung der Zusammenarbeit haben beide Unternehmen sowohl eine Abrechnung bzw. den Buchauszug verweigert, keinerlei Provisionszahlungen mehr geleistet und auch nicht den einverlangten Ausgleichsanspruch bezahlt.
Gegen das Unternehmen A haben wir namens des Handelsagenten bereits zwei Klagen eingereicht. Das erste Verfahren wurde verglichen; das zweite ist noch anhängig, wobei uns das Erstgericht (mit geringfügigen Abstrichen) recht gegeben hat.
Die offenen Fragen
Wir haben aber auch gegen das Unternehmen B Klage auf Buchauszug und daraus resultierende Provisionen erhoben. Dieses Verfahren ging bis zum Obersten Gerichtshof.
Feststellungen des Gerichts
Das Erstgericht hat nicht nur festgestellt, dass auch das Unternehmen B diverse Auftragsbestätigungen und an Kunden übersandt hat. Es hat auch festgestellt, dass der Kläger im Ergebnis wie ein Handelsagent behandelt wurde. Die laufende Korrespondenz über die in Abwicklung befindlichen Geschäftsfälle erfolgte mit Mitarbeitern, die auch oder sogar nur im Namen des Unternehmens B aufgetreten sind. Mit diesen hatte der Kläger sogar abgestimmt, wie er auftreten sollte, nämlich eben auch im Namen von B. Letztlich war es auch das Unternehmen B, das den genannten Provisionsvorschuss zugesagt hat. Bei der Beendigung der Zusammenarbeit wurde auf die Vertragsverhältnisse „zu unseren Unternehmen“ verwiesen; der sales agent wurde, auch was die Zusammenarbeit zu B anlangt, auf explizite Anweisung der Geschäftsführung gesperrt.
Strittig war, ob unter diesen Voraussetzungen ein Handelsvertreterverhältnis nur zu A oder auch zu B zustande gekommen war. Weiter hat B auch den Inhalt des Buchauszugs als überschießend bezeichnet und bestritten.
Entscheidung des OGH
Der OGH konnte auf seine bisherigen Entscheidungen, die teilweise ebenso durch mich erwirkt wurden, verweisen. Er hat dabei einige Grundsätze hervorgehoben, die für den klagenden Handelsagenten relevant sind. So hat er Anspruch auf alle erforderlichen Informationen, diese in möglichst übersichtlicher Form. Daran ändert nichts, ob über die betreffenden Geschäftsfälle auf tatsächlicher oder rechtlicher Ebene Streit herrscht. Die entsprechende Informationserteilung muss detailliert sein und darf sich nicht in der bloßen Angabe von Endziffern oder in der Überlassung von Belegen erschöpfen. Letzteres resultiert daraus, dass der Handelsagent den Buchauszug nicht selbst erstellen muss. Das ist vielmehr Aufgabe des Geschäftsherrn.
Der OGH hat durch die Hervorhebung des Wortes „insbesondere“ einige grundsätzliche Informationen hervorgehoben. Dadurch hat er aber gerade nicht ausgeschlossen, dass weitere Detailinformationen geschuldet sind, insbesondere was mangelnde Auslieferungen, Gründe für Gutschriften, Gründe für Storni etc. anlangt. Unsere Klagebegehren sind hier durchaus umfassend.
Zum konkludent, also stillschweigend, abgeschlossenen Vertrag auch im Verhältnis zum Unternehmen B hat der OGH betont, dass die Geschäfte bisweilen eben von der Beklagten ausgeführt und gegenüber den Kunden abgerechnet wurden. Der Kläger hat eine Akontozahlung erhalten und schließlich wurde er (auch) bei der Beklagten gesperrt, nachdem ihm die entsprechende Zusammenarbeit auch namens der Beklagten gekündigt wurde.
Weil es sich bei der Frage eines konkludenten Vertragsabschlusses stets um eine Einzelfrage handelt, hat der OGH keine Veranlassung gesehen, die Beurteilung der Unterinstanzen zu korrigieren. Mit anderen Worten: die Entscheidungen wurden bestätigt.
Wie geht es nun weiter?
Die Beklagte B hat nunmehr (anders als das Unternehmen A, das erst durch Exekutionsverfahren dazu angehalten werden musste) einen Buchauszug übermittelt. Aus diesem sowie anhand weiterer, dem Kläger vorliegender Unterlagen haben wir den Provisionsanspruch ermittelt und geltend gemacht. Die Antwort der Gegenseite steht noch aus, ebenso dann natürlich die Entscheidungen der Gerichte darüber. Wir werden weiter berichten. Jede Entscheidung, die den umfassenden Inhalt des Buchauszugs bestätigt sowie uns auch hinsichtlich der Frage des stillschweigenden Zustandekommens von Handelsvertreterverträgen Recht gibt, hilft freilich dem gesamten Berufsstand.
Ihr Ansprechpartner: RA Dr. Gustav Breiter
Siehe auch die bisherigen Beiträge unter:
https://www.wko.at/branchen/handel/handelsagenten/newsletter-contact-plus.html


