Ausgleichsanspruch ohne Folgegeschäfte? (OGH 21. 5. 2025)

| Vertriebsrecht

 

Ein Vermittler hat einen Ausgleichsanspruch geltend gemacht, ohne dass Folgegeschäfte entstanden waren. Die Gerichte haben darauf aber abgestellt…

 

Der konkrete Fall

 

Ein Vermittler hat Anteile an Bauherrenmodellen sowie Vorsorgewohnungen vermittelt. Nach Kündigung des Vertrags durch den Anbieter machte er einen Ausgleich von rund € 200.000 geltend. Gerichtlich eingeklagt hat er vorsorglich nur € 35.000.

 

Strittig war vor allem, ob es bei diesen Geschäften zu Folgegeschäften kommt oder nicht. Dazu hat ein vom Kläger nominierter Zeuge ausgesagt, der früher beim beklagten Unternehmen beschäftigt war. Demnach komme es zu solchen Folgegeschäften, also weiteren Veranlagungen durch die gebrachten Kunden.

 

Dagegen hat ein Zeuge der Beklagten ausgeführt, dass es tatsächlich bei den vom Kläger vermittelten Kunden zu keinen solchen Folgegeschäften gekommen sei.

 

Das Gericht hat also festgestellt, dass es keine Folgegeschäfte gab und auch nicht zu erwarten sind.

 

Provisionsverluste und Unternehmervorteile

 

Dazu kam noch, dass für die Vermittlung der Kunden eine einmalige Abschlussprovision vereinbart war. Folgeprovisionen gebe es keine.

 

Es entspricht aber in Österreich nach wie vor der herrschenden Ansicht, dass ein Ausgleich bei Vereinbarung einer (kundenbezogenen) Einmalprovision ausgeschlossen ist.

 

Der Kläger hat sich daher auch auf den in Deutschland vertretenen Ansatz berufen, dass ein Ausgleich auch dann zustehen kann, wenn der Agent zwar keine Provisionsverluste erleidet, aber der Geschäftsherr weitere Vorteile daraus ziehen kann.

 

Der OGH hat dazu festgehalten, dass es ja mangels Folgegeschäfte auch daran fehlt. Ohne (erwartbare) Folgegeschäfte kann das Unternehmen eben keine weiteren Vorteile ziehen.

 

Keine Tätigkeitspflicht

 

Dazu kam, dass im Vertriebsvertrag geregelt war, dass der Partner zur Tätigkeit berechtigt, aber nicht verpflichtet ist. Auch das war für das Berufungsgericht mit ein Grund, die Klage abzuweisen. Dies entspricht der Rechtsprechung, auch wenn dies etwas formalistisch anmutet. Im konkreten Fall musste der OGH darauf nicht mehr eingehen.

 

Keine Anwendung auf Immobiliengeschäfte

 

Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung durch das Erstgericht bestätigt. Das Erstgericht hatte den Ausgleich aber auch deshalb versagt, weil das Handelsvertreterrecht auf Immobiliengeschäfte nicht anwendbar ist.

 

Folgerungen für die Praxis

 

Der Fall zeigt, dass ein Vermittler bei der Geltendmachung eines Ausgleichsanspruchs diverse Grundlagen zu beachten hat. Daran mangelte es hier in einem beachtenswerten Ausmaß. Möglicherweise hat man diese Klage vor allem aus taktischen Gründen erhoben, um eine Grundlage für Vergleichsverhandlungen zu schaffen bzw. den (vermeintlichen) Druck zu erhöhen. Ohne belastbare Grundlagen kann dies aber, wie in allen anderen Fällen auch, nicht zum Erfolg führen.

 

Ihr Ansprechpartner: RA Dr. Gustav Breiter

  

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