Offenlegung der wirtschaftlichen Eigentümer von Rechtsträgern

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Mit dem Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG) wird ein Register geschaffen, in dem aussagekräftige Daten über die wirtschaftlichen Eigentümer von Rechtsträgern gespeichert sind. Ziel ist die Verhinderung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung. Den „Verpflichteten“ nach der Geldwäscherichtlinie (zB Kredit- und Finanzinstitute) soll damit ein Instrument für die Feststellung und Überprüfung der Identität der wirtschaftlichen Eigentümer ihrer Kunden in die Hand gegeben werden.

Mit der bloßen Einsicht des Verpflichteten ist die Sorgfaltspflicht jedoch nicht in jedem Fall erfüllt. Verpflichtete dürfen sich nicht ausschließlich auf die im Register enthaltenen Angaben über die wirtschaftlichen Eigentümer eines Rechtsträgers verlassen. Vielmehr müssen sie bei der Erfüllung ihrer Sorgfaltspflichten nach einem risikobasierten Ansatz vorgehen (§ 11).

Erfasste Rechtsträger

Das WiEReG gilt für die in § 1 genannten Rechtsträger, das sind insbesondere Personen- und Kapitalgesellschaften, Genossenschaften, (Privat-)Stiftungen, Vereine, (im Gesetz näher definierte) „Trusts“ sowie Vereinbarungen, die in Funktion und Struktur mit einem Trust vergleichbar sind. Die Erläuterungen zu § 1 stellen in diesem Zusammenhang klar, dass eine einfache Treuhandschaft (zB Transaktionstreuhandschaft zur Abwicklung eines Liegenschaftskaufvertrags) regelmäßig nicht die Voraussetzungen einer solchen „trustähnlichen“ Vereinbarung erfüllt.

Wer ist wirtschaftlicher Eigentümer?

Der Rechtsträger hat den „wirtschaftlichen Eigentümer“ festzustellen und zu melden. Wirtschaftliche Eigentümer sind bei Gesellschaften natürliche Personen, die direkt oder indirekt an dem Rechtsträger im gesetzlich definierten Umfang beteiligt sind oder die Kontrolle auf die Geschäftsführung der Gesellschaft ausüben. Dabei wird zwischen direkten wirtschaftlichen Eigentümern – die gesetzliche Vermutung greift bei einer unmittelbaren Beteiligung von mehr als 25 % – und indirekten wirtschaftlichen Eigentümern bei Vorliegen einer Beteiligungskette unterschieden.

Können keine der vorstehend genannten Personen ermittelt werden, gelten subsidiär jene natürlichen Personen als wirtschaftliche Eigentümer, die der obersten Führungsebene der Gesellschaft angehören.

Bei Privatstiftungen sind aufgrund ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung der Stifter, die Begünstigten, die Mitglieder des Stiftungsvorstands sowie jede sonstige natürliche Person, die die Privatstiftung auf andere Weise letztlich kontrolliert, wirtschaftlicher Eigentümer.

Die Rechtsträger sind zunächst verpflichtet, zumindest jährlich die Identität ihrer wirtschaftlichen Eigentümer (insbesondere auch allfällige Änderungen) festzustellen und angemessene Maßnahmen zur Überprüfung ihrer Identität zu ergreifen. Insbesondere bei komplizierten Beteiligungsketten sind die rechtlichen und wirtschaftlichen Eigentümer von Rechtsträgern zur entsprechenden Hilfestellung bei der Ermittlung verpflichtet.

Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer

Die wirtschaftlichen Eigentümer sind (erstmals bis 1.6.2018) dem Register im elektronischen Wege über das Unternehmensserviceportal zu melden, das von der Bundesanstalt Statistik Österreich als Dienstleisterin der Registerbehörde (BMF) geführt wird. Ebenso sind Änderungen anlassfallbezogen vier Wochen nach Kenntnis zu melden.

Die Meldepflicht ist strafbewehrt. Eine vorsätzliche Verletzung ist ein Finanzvergehen, das mit einer Geldstrafe bis zu 200 000,– Euro geahndet wird.

Befreiungen von der Meldepflicht

§ 6 regelt Befreiungen von der Meldepflicht – sowohl für die erstmalige Befüllung als auch im laufenden Betrieb – für die Fälle, in denen die Daten bereits aus einem Quellenregister (insbesondere Firmenbuch, Vereinsregister) übernommen werden können. So sind beispielsweise Vereine von der Meldepflicht befreit. Hier werden die im Vereinsregister eingetragenen organschaftlichen Vertreter als wirtschaftliche Eigentümer geführt. Bei GmbHs besteht keine Meldepflicht, wenn alle Gesellschafter natürliche Personen sind. Hier werden die im Firmenbuch eingetragenen Gesellschafter (mehr als 25 %), subsidiär die Geschäftsführer, als wirtschaftliche Eigentümer geführt. Eine Meldepflicht besteht in diesen Fällen immer nur dann, wenn eine andere natürliche Person die direkte oder indirekte Kontrolle ausübt.

Einsicht in das Register

Zur Einsicht in das Register sind die „Verpflichteten“ im Rahmen ihrer Sorgfaltspflichten berechtigt, das sind insbesondere Kredit- und Finanzinstitute. Rechtsanwälte, Notare, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater und Bilanzbuchhalter dürfen darüber hinaus zum Zweck der Beratung ihrer Mandanten im Hinblick auf die Feststellung, Überprüfung und Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer Einsicht nehmen. Weiters sind die in § 12 genannten Behörden zur Einsicht berechtigt.

 

Ihr Ansprechpartner: Dr. Lukas Schenk

D1000003