Neue Pflichten nach dem Energieeffizienzgesetz

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Im Herbst 2012 wurde die sogenannte Energieeffizienz-Richtlinie (EE-RL) erlassen. Ausgehend vom Referenzjahr 2005 sollen auf gesamteuropäischer Ebene eine Reduktion der Treibhausgasemissionen im Umfang von 20%, ein Ausbau der erneuerbaren Energien auf 20% und eine Verbesserung der Energieeffizienz im Umfang von 20% erreicht werden    („20-20-20 Ziel“). Auf Basis dieser Richtlinie wurde vom österreichischen Gesetzgeber das neue Bundes-Energieeffizienzgesetz (EEffG) beschlossen, das – in den für Unternehmen wesentlichen Punkten – im Jänner 2015 in Kraft getreten ist. Es soll eine Verbesserung des Input-Output-Verhältnisses herbeiführen und ein Bewusstsein für die Notwendigkeit des effizienten Einsatzes von Energie schaffen. Neben „strategischen Energieeffizienzmaßnahmen“ sieht das Gesetz für

 

♦ große (energieverbrauchende) Unternehmen die Verpflichtung zu einem Energiemanagementsystem bzw. Energieaudit,

♦ Energielieferanten die Verpflichtung zur Setzung von Energieeffizienzmaßnahmen bzw. zur Zahlung eines „Ausgleichbetrages“

 

1. Große Unternehmen

 

Das Energieeffizienzgesetz verpflichtet lediglich „große“ Unternehmen, Maßnahmen mit dem Ziel einer besseren Energieeffizienz zu setzen. Diese müssen zukünftig für die Jahre 2015 bis 2020 entweder alle vier Jahre ein Energieaudit durchführen oder ein Energiemanagementsystem implementieren, das gleichzeitig auch ein Energieaudit umfasst. Doch was sind „große“ Unternehmen?

 

„Groß“ sind Unternehmen ab 250 Beschäftigten oder mit einem Umsatz über 50 Mio. Euro und einer Bilanzsumme über 43 Mio. Euro. Auf die Rechtsform kommt es grundsätzlich nicht an. Das Unternehmen muss nur privatrechtlich organisiert sein und eine selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit ausüben. In Betracht kommen hier also insbesondere GmbHs, Aktiengesellschaften oder Genossenschaften, die einer gewerblichen Tätigkeit nachgehen. Es kommt gerade nicht darauf an, dass das Unternehmen Energielieferant ist (wobei Energielieferanten ihrerseits „große“ Unternehmen im Sinne dieser Bestimmung sein können).

 

Die Zahl der Beschäftigten wird nach Vollzeitäquivalent ermittelt, der Umsatz und die Bilanzsumme nach dem letzten Jahresabschluss. Nicht zu berücksichtigen sind dabei Kennzahlen österreichischer Unternehmen, die von Tochterunternehmen im Ausland erzielt werden. Es ist aber zu prüfen, ob bei Mutter- und Tochterunternehmen eine Mehrheitsbeteiligung vorliegt. Ist das der Fall, so gehen die Effizienzverpflichtungen auf das Mutterunternehmen über. Bei mehrstufigen Konzernen bis hin zur obersten Muttergesellschaft.

 

2. Energielieferanten

 

Energielieferanten sind Unternehmen, die entgeltlich Energie an Endenergieverbraucher abgeben. Es sind dies insbesondere die Strom- und Gasversorgungsunternehmen, Mineralölfirmen aber auch Tankstellen oder Kleinkraftwerke. Energielieferanten müssen – sofern sie 25 GWh oder mehr an österreichische Endenergieverbraucher abgesetzt haben – die Durchführung von Energieeffizienzmaßnahmen bei sich selbst, ihren eigenen oder anderen Endkunden im Umfang von 0,6% ihrer Vorjahresenergieabsätze nachweisen. Entscheidend ist dabei, dass eine Maßnahme gesetzt wurde, die das Input-Output-Verhältnis (z.B. eines Gerätes oder Prozesses) verbessert und dem Energielieferanten auch mittels Nachweis zurechenbar ist.

 

Zentrale Frage ist dabei, welche Maßnahmen als Energieeffizienzmaßnahme gelten und wie die eingesparte Energie einer Maßnahme bewertet wird. Als Energieeffizienzmaßnahmen gelten beispielsweise Neuanschaffung eines Elektro- PKW, Spritspartraining, die thermische Sanierung im Einfamilienhaus sowie die Neuanschaffung eines Kühlschranks (Kühl-Gefrierkombi). Ebenso stellt sich die Frage, wie der konkrete Nachweis zu erbringen sein wird (zB Gutschein für einen energiesparenden Kühlschrank mit Rechnung?). Dies alles wird letztlich von der österreichischen Energieagentur als Monitoringstelle evaluiert bzw. vorgegeben.

 

Kleinere Energielieferanten, die im Durschnitt der Jahre 2010 bis 2012 weniger als 150 GWh abgesetzt haben, können sich mittels Branchenvereinbarung zusammenschließen und die Ziele gemeinsam erfüllen. Dabei muss nicht jedes Unternehmen seine eigene Verpflichtung einhalten, sondern nur die Summe aller Einzelverpflichtungen erreicht werden.

 

Energielieferanten werden durch dieses Gesetz allerdings nicht zu einer Reduktion ihres Energieabsatzes an Endkunden verpflichtet. Der Energielieferant muss die Energieeffizienzmaßnahme auch nicht selbst setzen. Es besteht auch die Möglichkeit die Pflicht zur Durchführung von Energieeffizienzmaßnahmen durch externe Energieeffizienz-Dienstleister auszuschreiben.

 

Schließlich besteht bei einem Überschuss von anrechenbaren Energieeffizienzmaßnahmen die Möglichkeit, diese mittels zivilrechtlicher Vereinbarung zu übertragen. Entscheidend dabei ist, dass die Energieeffizienzmaßnahme auch tatsächlich gesetzt und ausreichend im Sinne des § 27 Abs 3 EEffG dokumentiert wurde.

 

Energielieferanten, die ihre Verpflichtung zu Energieeffizienzmaßnahmen nicht erfüllen, müssen eine Ausgleichszahlung leisten, die in einen Topf zur Förderung von Energieeffizienzmaßnahmen fließt. Derzeit sind für das Jahr 20 Cent/kWh vorgesehen. In weiterer Folge wird der Wert per Verordnung festgelegt.

 

3. Monitoringstelle für Energieeffizienz

 

Die österreichische Energieagentur wurde als nationale Energieeffizienz-Monitoringstelle eingerichtet. Die neue Monitoringstelle steht als Anlaufstelle zur Verfügung und soll eine gute Umsetzung der neuen Vorschriften sicherstellen. In weiterer Folge müssen der österreichische Energieagentur die Energieeffizienzmaßnahmen nachgewiesen werden. Sie wird auch eine Liste der verpflichteten Unternehmen führen, aktualisieren und veröffentlichen, durchgeführte Maßnahmen evaluieren, den Markt für Energieaudits beobachten und allgemein die Einhaltung der gesetzlichen Pflichten überwachen.

 

4. Maßgeblicher Zeitrahmen

 

Energielieferanten mussten sich bei der Monitoringstelle registrieren. Weiters ist die Meldung über den Energieabsatz im Vorjahr jeweils bis zum 14. Februar eines jeden Jahres zu erstatten (erstmals bis zum 14. 2. 2015). Die gesetzten Energieeffizienzmaßnahmen sind ebenfalls bis zum 14. Februar des Folgejahres der Monitoringstelle zu melden (erstmals somit bis zum 14. Februar 2016 hinsichtlich der Energieeffizienzmaßnahmen, die 2015 gesetzt wurden).

 

 

Ihr Ansprechpartner: Dr. Lukas Schenk

D1000003