BREXIT: Letzte Chance für grenzüberschreitende Verschmelzung?

No Tags | Allgemein

BREXIT: Letzte Chance für grenzüberschreitende Verschmelzung?

 

Die Richtlinie 2005/56/EG ermöglicht die grenzüberschreitende Verschmelzung von Kapitalgesellschaften in der EU beispielsweise einer österreichischen GmbH oder AG auf eine englische Limited (et vice versa). Die Vorteile liegen auf der Hand: Die Verschmelzung kann regelmäßig steuerneutral ausgestaltet werden. Aufgrund der Harmonisierung erfolgt die Zusammenführung in einem vereinfachten Verfahren mit den Vorteilen der Gesamtrechtsnachfolge. Verbleibende Betriebe können leicht in Zweigniederlassungen umgewandelt werden. Im Vergleich dazu ist der „Business Sale“ im Wege der Einzelrechtsnachfolge mit anschließender Liquidation regelmäßig aufwändiger und mit Rechtsunsicherheiten behaftet.

 

Die Richtlinie wurde im Vereinigten Königreich mit den Companies Cross Border Mergers Regulations 2007 (CCBMR) umgesetzt. Da es sich bei den CCBMR um EU-Rechtsbestand handelt, ist fraglich, inwieweit diese durch den BREXIT eingeschränkt werden bzw. überhaupt entfallen. Unternehmen, die eine Zusammenführung von Gesellschaften aus Österreich und dem UK planen, sollten daher die Gelegenheit zur grenzüberschreitenden Verschmelzung auf harmonisierter Basis noch zeitnahe nützen.

 

Arbeitsrecht: Grundlohn in All-in-Verträgen nicht vergessen!

 

Um eine bessere Transparenz für Arbeitnehmer zu gewährleisten ist ab 1. Jänner 2016 in neu abgeschlossenen All-in-Vereinbarungen (oder neu ausgestellten Dienstzetteln) der Lohn für die Normalarbeitszeit („Grundlohn“) betragsmäßig anzugeben. Die bloße Angabe von Kollektivvertrag und Beschäftigungsgruppe reicht nicht mehr aus. Dies wird in der Praxis oft übersehen – mit weitreichenden Folgen!

 

Bei (echten) All-in-Verträgen sollen mit einem Pauschalgehalt sämtliche Arbeitsleistungen (also insbesondere Mehr- und Überstunden) abgegolten sein. Das Pauschalgehalt darf dabei das kollektivvertragliche Mindestentgelt zuzüglich der Mehr- und Überstunden nicht unterschreiten. Ist dies (über einen Beobachtungszeitraum von einem Kalenderjahr) der Fall, besteht ein Anspruch auf Nachzahlung der Mehr- und Überstunden.

 

Aufgrund der Neuregelung muss nunmehr (auch) der Grundlohn angegeben werden. Der „Überstundenanteil“ muss nicht angeführt werden, sondern ergibt sich aus der Differenz („Überzahlung“). Wird kein Grundlohn angegeben gilt ein angemessenes Ist-Grundgehalt im Sinne des orts- oder branchenüblichen Grundgehalts einschließlich Überzahlung als vereinbart und ist zu bezahlen. Dieses ist auch der Berechnung der abzugeltenden zeitbezogenen Entgeltbestandteile zugrunde zu legen. Den Arbeitgeber trifft damit ein doppeltes Risiko: Ist das vereinbarte Gehalt niedriger, gilt der (höhere) Ist-Grundlohn. Zudem kann die zur Abgeltung der Mehr- und Überstundenansprüche zur Verfügung stehende „Überzahlung“ geringer ausfallen.

 

Aus der Praxis: Aufrechnung von Forderungen zwischen Gesellschafter und GmbH

 

Wechselseitige Forderungen zwischen GmbH und ihrem Gesellschaftern werden häufig aufgerechnet, um ein „Hin- und Herzahlen“ zu vermeiden. Dies ist bei Vorliegen der zivilrechtlichen Voraussetzungen (Fälligkeit und Richtigkeit beider Forderung sowie Gleichartigkeit [zB beiderseitige Geldforderung]) grundsätzlich zulässig. Zudem sind aber die gesellschaftsrechtlichen Schranken zu beachten:

 

  • Aufrechnung als verdeckte Sacheinlage

 

Forderungen des Gesellschafters gegen die Gesellschaft, die im Zeitpunkt der Begründung der Bareinlagepflicht (z.B. Gründung oder Kapitalerhöhung) bereits bestanden („Altforderungen“) müssen vom Gesellschafter als Sacheinlage eingebracht werden. Die Bestimmungen über die Sacheinlageprüfung sind zu beachten. Eine Bareinlagepflicht kann daher nicht durch Aufrechnung mit einer Altforderung getilgt werden („Dept-Equity-Swap“; OGH 3. 4. 2008, 1 Ob 128/07s).

 

  • Aufrechnung mit Einlageforderungen nur eingeschränkt zulässig

 

Liegt keine verdeckte Sacheinlage vor, ist eine Aufrechnung der Bareinlagepflicht des Gesellschafters zulässig, wenn die Aufrechnung von der Gesellschaft erklärt wird (einseitige Aufrechnungserklärung des Gesellschafters genügt nicht!) und die Forderung des Gesellschafters vollwertig, fällig und unbestritten ist. Es soll vermieden werden, dass eine werthaltige Einlagenforderung der Gesellschaft durch Aufrechnung mit einer „notleidenden“ Gegenforderung getilgt wird.

 

  • Keine Aufrechnung mit Ansprüchen aus Einlagenrückgewähr

 

Eine Aufrechnung des Gesellschafters gegen Ansprüche der Gesellschaft aus der verbotener Einlagenrückgewähr ist unzulässig. Der Zweck des Verbots liegt darin, der Gesellschaft das ihr entzogene Kapital alsbald wieder zu verschaffen (OGH 26. 4. 2016, 6 Ob 72/16f).

 

  • Generell: Aufrechnung nur mit werthaltigen Forderungen?

 

Betrifft die Aufrechnung keine Einlageverpflichtung ist allgemein das Verbot der Einlagenrückgewähr zu beachten. Der Vorgang müsste insgesamt einem Drittvergleich standhalten. Eine Aufrechnung könnte daher dann unzulässig sein, wenn die Forderung der Gesellschaft gegen den Gesellschafter werthaltig, jene des Gesellschafters gegen die Gesellschaft hingegen nicht.